LG Eisenstadt 20R51/03d

20R51/03dÜbriges Gericht14.04.2003

Gesamter Gesetzestext

LG Eisenstadt 20R51/03d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2003

Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch den Präsidenten des Landesgerichtes Hofrat Dr. Josef Wimmer (Vorsitzender) und durch die Richter Mag. Bernhard Kolonovits und Dr. Jürgen Rassi in der Pflegschaftssache des mj. D***** W*****, geb. 25.8.1991, über den Rekurs des Vaters R***** S*****, Beamter, 2285 Leopoldsdorf, *****, vertreten durch Dr. Heribert Kirchmayer, Rechtsanwalt in 2410 Hainburg an der Donau, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 3.3.2003, GZ 1 P 1692/95i-78, in nichtöffentlicher Sitzung den B e s c h l u s s gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt nicht Euro 20.000,--.

Begründung

Begründung:

R***** S***** war zuletzt aufgrund des Beschlusses des Erstgerichtes vom 12.12.2002 zu monatlichen Unterhaltsleistungen für seinen minderjährigen Sohn D***** W***** in der Höhe von Euro 300,-- ab 1.9.2002 verpflichtet (ON 71). Mit der in dem diesem Beschluss vorangegangenen Verfahren eingeholten Lohnauskunft betreffend das Einkommen des Vaters wurde die den Minderjährigen vertretende Mutter M***** W***** vor der Fassung des Beschlusses nicht konfrontiert. Der Beschluss gründete sich letztlich auf das Einverständnis der Parteien.

Am 4.2.2003 stellte die Mutter M***** W***** als Vertreterin des Minderjährigen einen Antrag auf Erhöhung des monatlichen Unterhaltsbetrages auf Euro 335,-- ab 1.9.2002. Sie brachte vor, dass die einvernehmliche Unterhaltsfestsetzung auf einer falschen Annahme über die Höhe des Einkommens des Vaters beruhe. Der Vater sei nämlich in den letzten Jahren immer wieder im Grenzeinsatz gewesen, die Einsatzzulage sei bei der Unterhaltsfestsetzung zu berücksichtigen. R***** S***** sprach sich in seiner Stellungnahme gegen den Erhöhungsantrag aus und brachte vor, dass die Einsatzzulage nur eine einmalige Zahlung darstelle und deshalb bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen sei.

Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht den Vater zur Zahlung eines erhöhten Unterhaltes von monatlich Euro 335,-- ab 1.9.2002 für D***** W*****.

Das Erstgericht stellte nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest:

Der Vater, der im Jahr 2002 ein durchscnittliches monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.887,-- erzielt hat, ist für den mj. D***** und für dessen Schwester M***** T***** W***** sorgepflichtig.

Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass im gegenständlichen Fall der zugesprochene Unterhaltsbetrag das Einkommen des Vaters mit ca. 18 % belaste, was den üblichen Belastungssätzen in etwa gleich gelagerten Fällen entspreche. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage sei im Hinblick auf die Entscheidung des OGH 7 Ob 174/02 t die Einsatzzulage zu berücksichtigen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Vaters mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Erhöhungsantrag abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Soweit der Rekurswerber auf die Rechtskraft der Vorentscheidung verweist und von einer "res iudicata" spricht, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Unterhalt auch bei gleichbleibenden Verhältnissen erhöht werden kann. Nämlich dann, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird, der noch nicht Gegenstand der vorangegangenen Entscheidung war und das Erstgericht seinerzeit wegen der Dispositionsmaxime über ein wohl zustehendes, aber mangels Antragstellung aus Unkenntnis des Antragstellers nicht gestelltes Mehrbegehren nicht entscheiden konnte (ÖA 1996, 124). Auch erst nachträglich feststellbare, für die Unterhaltsbemessung bestimmende Umstände können zu einer Änderung der Verhältnisse führen (hg. 20 R 2/01 d). Die Rechtskraft eines Unterhaltsbeschlusses steht einem - auch für die Vergangenheit gestellten - Erhöhungsantrag selbst dann nicht entgegen, wenn sich die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse nicht geändert haben, sondern nur ein weiterer Anspruchsteil geltend gemacht wird (RZ 1992/13; ÖA 1992, 47). Dies trifft auch dann zu, wenn der ursprüngliche Antrag nicht als Teilantrag bezeichnet und eine Nachforderung nicht ausdrücklich vorbehalten war (ÖA 1991, 18; ÖA 1993, 20). Im vorliegenden Fall war zwar die Gehaltsauskunft, aus der die Einsatzzulage ersichtlich war, bereits vor Fassung des Beschlusses vom 12.12.2002 aktenkundig, eine Kopie der Gehaltsauskunft wurde jedoch nur dem Vater zugestellt (vgl. Verfügung vom 28.11.2002). Dem durch die Mutter vertretenen Minderjährigen kann somit die Unkenntnis eines relevanten Gehaltsbestandteiles nicht vorgehalten werden, zumal er vom Erstgericht damit auch sonst nicht konfrontiert wurde. Das Erstgericht hat somit den Unterhalt zu Recht neuerlich bemessen. Es hat auch zutreffend die Einsatzzulage bei der Ausmittlung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Als Unterhaltsbemessungsgrundlage dient nämlich in der Regel das nach spezifisch unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten ermittelte tatsächliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (vgl. Schwimann, Unterhaltsrecht 44). Nettoeinkommen ist das Gesamteinkommen nach Abzug der Zahlungspflichten für einkommensgebundene Steuern und öffentliche Abgaben, wovon weitere, an bestimmte Zwecke gebundene Aufwendungen abzugsfähig sind. Einkommen ist die Summe aller tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann oder die zumindest seine Bedürfnisse verringern (EFSlg 47.495). Ausgenommen sind solche Einnahmen, die zur Gänze dem Ausgleich eines tatsächlichen Mehraufwandes dienen (etwa reine Aufwandsentschädigungen ohne Entgeltcharakter [EFSlg 77.242, Schwimann, aaO, 53], Ausgleichszahlungen für tatsächliche Mehraufwendungen [EFSlg 71.617], Reisekostenentschädigung [ÖA 1976, 124 U 156], amtliches Kilometergeld [Schwimann, aaO, 54] oder eine Auslandsverwendungszulage für Beamte [RPflgSlgA 8573]). Einkünfte mit regelmäßig nur teilweisem Entgeltcharakter werden im Zweifel zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen. Kann der Unterhaltspflichtige jedoch nachweisen, dass sie zu mehr als der Hälfte oder sogar zur Gänze der Abdeckung eines berufsbedingten Mehraufwands gedient haben, so sind sie in entsprechend reduziertem Maß bzw. gar nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage aufzunehmen. Dazu gehören u.a. Aufwandsentschädigungen, Ausgleichszahlungen, Auslandszulagen, Außendienstzulagen, Entfernungszulagen, Trennungs- und Weggelder (vgl. Schwimann, aaO, 52 mwN).

Maßgebliche Rechtsgrundlage für die gegenständlich strittigen Einsatzzulagen ist das sogenannte Einsatzzulagengesetz BGBl. Nr. 423/1992. Demnach gebührt eine Einsatzzulage jenen Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bundesministerium für Landesverteidigung stehen, soferne sie einer Organisationseinheit des Bundesheeres zugeordnet sind und im Rahmen eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit a bis c des Wehrgesetzes 2001 oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes verwendet werden. Durch die Einsatzzulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren nach den §§ 18, 19 a, 19 b und 20 des Gehaltsgesetzes (also Mehrleistungszulage, Belohnung, Erschwerniszulage, Gefahrenzulage, Aufwandsentschädigung) nicht berührt, sofern die jeweils anspruchsbegründende Tätigkeit auch im Einsatz oder bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes weiter ausgeübt wird. Die Bediensteten haben im Einsatz und bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung (vgl. § 6 Einsatzzulagengesetz). Ebenso wird bei einem Einsatz die Unterkunft bereitgestellt. Unter Berücksichtigung des bisher Gesagten und nach den Ergebnissen der fernmündlichen Erhebungen des Rekursgerichtes ist das Rekursvorbringen nicht berechtigt. Nach telefonischer Auskunft bei der Buchhaltung der Fliegerdivision in St. Pölten, Herr Fuchsbauer, wird im konkreten Fall dem Vater die Unterkunft und die Verpflegung als Naturalleistung zur Verfügung gestellt. Die Einsatzzulage deckt somit weder zur Gänze noch teilweise zusätzliche Aufwendungen des Vaters ab. Dass dem Bezug der Einsatzzulage effektive Auslagen gegenüberstehen, die damit abgegolten würden, hat der Vater im erstinstanzlichen Verfahren auch gar nicht behauptet. Gegen das Einbeziehen der Einsatzzulage in die Bemessungsgrundlage bestehen daher keine Bedenken (vgl. auch 7 Ob 174/02 t). Keinesfalls kann sich der Vater auch auf die Entscheidung des Erstgerichtes vom 19.12.2000 (ON 45) und die hg. Entscheidung vom 12.2.2001 (ON 48) berufen. Das Erstgericht hat in seinem Beschluss vom 19.12.2000 die Abgeltungen des Vaters für den Assistenzeinsatz an der Staatsgrenze nicht einbezogen. Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs des Vaters wurde vom Rekursgericht teilweise zurückgewiesen, teilweise wurde dem Rekurs nicht Folge gegeben. Auf eine Einsatzzulage wurde in der Rekursentscheidung nicht näher eingegangen, da das Erstgericht eine solche zugunsten des Vaters ohnedies nicht berücksichtigt hatte. Mangels Abweisung des Begehrens der Minderjährigen waren diese durch den erwähnten Beschluss ohnedies nicht beschwert, weshalb die Ansicht des Erstgerichts, dass die Abgeltungen des Vaters für den Assistenzeinsatz unberücksichtigt bleiben, unbekämpft blieb. Abgesehen davon, dass eine Bindung an eine Rechtsansicht in einem weiteren Unterhaltsverfahren nicht besteht, ist aus den angeführten Entscheidungen für den Vater argumentativ nichts zu gewinnen. Auch der Hinweis des Vaters, es handle sich bei der Einsatzzulage um eine Einmalzahlung geht ins Leere. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist für den Vater nichts gewonnen, weil nach der Judikatur Einmalzahlungen, die nicht bloß geringfügig sind, auf einen längeren Zeitraum auftzuteilen sind, da nicht anzunehmen ist, dass sie der Unterhaltspflichtige sofort verbraucht (EFSlg. 79.849). Bei Euro 4.547,30 brutto wie im gegenständlichen Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine geringfügige Einmalzahlung handelt.

Wenn der Vater im Rekurs erstmals vorbringt, dass die Familienbeihilfe bei der Bemessung nicht berücksichtigt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass es dahingestellt sein kann, ob sich im konkreten Fall die teilweise Aufhebung des § 12 a FLAG durch den Verfassungsgerichtshof auf die Höhe seiner Unterhaltsverpflichtung auswirkt. Das erstmals im Rekurs erhobene Vorbringen stellt in diesem Zusammenhang nämlich eine unzulässige Neuerung dar. Da das Außerstreitverfahren nicht nur vom Untersuchungs- sondern auch vom Antragsprinzip beherrscht wird (vgl. hg. 20 R 2/03y), hat das Pflegschaftsgericht bei der Unterhaltsbemessung auf die Frage der allfälligen (teilweisen) Anrechnung der Familienbeihilfe auf den vom Vater zu leistenden Unterhalt nur dann einzugehen, wenn dies vom geldunterhaltspflichtigen Vater im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht wurde (so ausdrücklich auch Gitschthaler, Familienbeihilfe und deren Anrechnung auf Kinderunterhaltsansprüche, JBl 2003, 14). Ebenso wie auf einen allfälligen aus dem Steuerrecht resultierenden Anspruch auf die Geltendmachung von Absetzbeträgen, Freibeträgen, etc. kann nämlich ein geldunterhaltspflichtiger Elternteil auch auf die allenfalls berechtigte (teilweise) Anrechnung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen verzichten, ja eine solche gar nicht wollen. Im Fall einer amtswegigen Anrechnung würde sich somit das Pflegschaftsgericht über den rechtsgestaltenden Willen des Vaters hinwegsetzen, was mit dem Antragsprinzip nicht vereinbar wäre. Lässt der geldunterhaltspflichtige Elternteil im erstinstanzlichen Verfahren (§ 10 AußerStrG) nicht einmal ansatzweise erkennen, dass er eine (teilweise) Anrechnung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen im Sinne der Berechnungsmethode des Verfassungsgerichtshofes bzw. des OGH anstrebt, so hat sich das Pflegschaftsgericht mit dieser Frage auch nicht von Amts wegen zu beschäftigen (vgl. EFSlg. 96.197; hg. 20 R 13/03s, 20 R 2/03y). Zudem wäre auch bei Berücksichtigung der Familienbeihilfe und unter Anwendung der Grundsätze der Entscheidung 3 Ob 141/02k für den Vater nichts gewonnen. Ausgehend von einem jährlichen Bruttoeinkommen ohne Sonderzahlungen unter Euro 50.870 und somit von einem Grenzsteuersatz von 41% (der für jenen Einkommensteil gilt, aus dem der Geldunterhalt gezahlt wird) ist zunächst eine Steuerbelastung von 33% zu errechnen (das ist gerundet der um 20% reduzierte Grenzsteuersatz). Daraus ergibt sich eine allfällige Entlastung des Unterhalts von 16,5 %, das ist die Hälfte der Steuerbelastung. Da jedoch von diesem Entlastungsbetrag noch der Unterhaltsabsetzbetrag in der Höhe von EURO 306,-- abzuziehen ist, ergibt sich ein allfälliger gekürzter Unterhalt, dessen Höhe nur unwesentlich von dem vom Erstgericht festgelegten Unterhalt abweicht, zumal auch die weitere Unterhaltspflicht für das zweite Kind von EUR 130,-- monatlich sowie der Unterhaltsabsetzbetrag für das zweite Kind von jährlich EUR 458,40, zu berücksichtigen ist. Nachdem die Unterhaltsentscheidung an sich aber eine Ermessungsentscheidung ist, die sich an der maßgeblichen Leistungskomponente orientiert und danach global bemessen sein soll, bestehen gegen eine Auf- oder Abrundung der monatlichen Unterhaltsbeträge, die durch das Ermessen gedeckt ist, keine Bedenken. Demnach muss der Unterhalt nicht mathematisch exakt nach den maßgeblichen Komponenten berechnet werden (EFSlg. 79.913). Die vorliegendenfalls allenfalls zu berücksichtigende Unterhaltsreduktion aufgrund der teilweisen Aufhebung des § 12 a FLAG wäre aufgrund des Einkommens des Vaters gegenständlich derart gering (unter 3% des Unterhaltsbetrages bzw. unter 0,6 % des monatlichen Nettoeinkommens; oder absolut: EURO 9,38), dass sie in dem genannten Ermessensspielraum durchaus enthalten ist, zumal der zugesprochene Unterhaltsbetrag ohnedies bereits auf einer Abrundung im Vergleich zu 18% des Nettoeinkommens (nämlich um EURO: 4,66) beruht. Bei exakter Ausmittlung der 18 % würde hätte der Vater (mathematisch) lediglich eine monatliche Unterhaltsreduktion von Euro 4,72 zu erwarten, was jedenfalls im Rundungsbereich liegt.

Dem somit insgesamt unberechtigten Rekurs des Vaters war daher ein Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 13 Abs. 1 Z 2, 14 Abs. 1 AußStrG. Die Bedeutung der vorliegenden Entscheidung geht über den Einzelfall nicht hinaus, diese entspricht der zitierten Judikatur des OGH. Wohl liegt - soweit für das Rekursgericht ersichtlich - noch keine Rechtsprechung des Höchstgerichtes zur Frage vor, ob sich das Pflegschaftsgericht in einem Unterhaltserhöhungsverfahren von Amts wegen mit der Frage der allfälligen (teilweisen) Anrechnung von Familienbeihilfe bzw. Kinderabsetzbetrag auseinandersetzen muss, auch wenn vom Unterhaltsschuldner im erstinstanzlichen Verfahren dazu keinerlei Vorbringen erstattet wurde und eine derartige (teilweise) Anrechnung auch nicht konkret begehrt wurde. Auf die vorliegende Entscheidung hätte jedoch auch eine Pflicht zur amtswegigen Anrechnung keinen Einfluss, da sich - wie oben aufgezeigt - am Ergebnis nichts ändern würde.

Der Wertausspruch beruht auf § 13 Abs. 2 und 3 AußStrG iVm § 58 Abs. 1 JN.

Landesgericht Eisenstadt

7000 Eisenstadt, Wiener Strasse 9

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