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8Ob43/03m•OGH 8Ob43/03m
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang D*****, Pensionist, , vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei 1. S GmbH, , und 2. A GmbH, *****, wegen EUR 101.741,-- sA und Feststellung (EUR 7.267,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 27. Jänner 2003, GZ 15 R 213/02g-6, den Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 528 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren gleichgelagerten Fällen ausgesprochen, dass der beide Beklagte erfassende besondere gemeinsame Gerichtsstand der Schadenszufügung gemäß § 92a JN den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 Abs 1 JN ausschließt (8 Ob 241/02b; 9 Ob 253/02z).
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