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8Ob35/03k•OGH 8Ob35/03k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dipl. Ing. Bernhard Sch*****, vertreten durch Dr. Christian Prader, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Romana Sch*****, vertreten durch Hausberger Moritz Schmidt, Rechtsanwälte in Wörgl, wegen Räumung und Zahlung von EUR 712,18 sA (hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 20. Dezember 2002, GZ 2 R 538/02k21, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, seine Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000 übersteigt (§§ 528 Abs 2 Z 1, Z 1 lit a, 526 Abs 3, 500 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO).
Begründung:
Zur Sicherung eines auf § 1118 erster Fall ABGB gestützten Räumungsbegehrens begehrt der Kläger die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wonach der Beklagten ab sofort bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreites verboten werden soll, die von ihr gemietete Wohnung in *****, zu benützen. Der Eventualsicherungsantrag zielt auf ein der Beklagten aufzuerlegendes Verbot ab, die von ihr gehaltenen Hunde, insbesondere den Schäferhund Wolf, in der von ihr gemieteten Wohnung zu halten bzw auf die Liegenschaft mitzubringen.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag nach Anhörung der Beklagten ab.
Dem dagegen vom Kläger erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht EUR 20.000 übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der gegen diesen Beschluss erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" des Klägers ist nach § 528 Abs 2 Z 1, lit a ZPO iVm § 402 Abs 1 EO, § 78 EO zu beurteilen. Die Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 1 2. Halbsatz ZPO ist nicht anzuwenden. Streitigkeiten nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO setzen voraus, dass über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird. Das vom Kläger angestrebte vorläufige Benützungsverbot stellt ebensowenig wie das Verbot der Hundehaltung eine Entscheidung über das Räumungsbegehren dar. Das Verfahren über den vom Kläger gestellten Sicherungsantrag ist auch zum Unterschied etwa zu einem Beschluss nach § 33 MRG (Kodek in Rechberger² § 528 ZPO Rz 2) nicht Teil des Räumungsverfahrens.
Das Rekursgericht wird daher zunächst seinen Ausspruch dahin zu ergänzen haben, ob (§ 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 1 ZPO) der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR übersteigt. Ist das nicht der Fall, ist der vom Kläger erhobene Revisionsrekurs absolut unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO).
Spricht jedoch das Rekursgericht aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000 EUR (nicht aber 20.000 EUR) übersteigt, ist in Verbindung mit dem weiteren Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, der Oberste Gerichtshof für die Entscheidung sowohl über die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses als auch über die Frage dessen inhaltlicher Berechtigung funktionell solange unzuständig, bis nicht das Rekursgericht über den Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches entschieden hat (§ 528 Abs 2 lit a iVm § 508 Abs 3 und 4 ZPO iVm § 78 EO; vgl RISJustiz RS0109623). Ob in diesem Fall der im Revisionsrekurs gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof "möge den außerordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklären" den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO iVm § 528 Abs 2 lit a ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (vgl ebenfalls RISJustiz RS0109623; insbesondere 4 Ob 48/99h; 1 Ob 206/99x; 3 Ob 186/01a).
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