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Bsw39339/98•AUSL EGMR Bsw39339/98
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache M. M. gegen die Niederlande, Urteil vom 8.4.2003, Bsw. 39339/98.
Art. 8 EMRK - Aufnahme von Telefongesprächen durch Privatperson. Verletzung von Art. 8 EMRK (6:1 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: EUR 10.000,- für Kosten und Auslagen (6:1 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Der als Rechtsanwalt tätige Bf. verteidigte Herrn K. in einem Strafverfahren. In Zuge dessen traf er sich mehrere Male mit Frau S., der Ehegattin seines in Untersuchungshaft befindlichen Mandanten. Nachdem Frau S. ihrem Ehemann von sexuellen Annäherungsversuchen des Bf. erzählt hatte, informierte dieser einen mit seinem Fall betrauten Polizeibeamten, welcher wiederum den StA verständigte. Dieser ordnete die Erhebung einer Strafanzeige gegen den Bf. an, woraufhin das Sittendezernat der Polizeibehörde tätig wurde.
Frau S. zögerte, eine Strafanzeige gegen den Bf. einzubringen, da sie befürchtete, ihre Aussage könnte als einziges vorhandenes Beweismittel nicht zu einer Verurteilung ausreichen. Die Polizeibeamten schlugen ihr vor, ein Aufnahmegerät mit dem Telefon in ihrer Wohnung zu verbinden, das es ihr ermöglichen würde, Telefongespräche mit dem Bf. aufzunehmen. Mit Zustimmung von Frau S. installierten Polizeibeamte ein Aufnahmegerät und zeigten ihr, wie sie dieses zu bedienen hätte. Sie schlugen ihr vor, ihre Gespräche mit dem Bf. auf dessen sexuelle Avancen zu lenken. Es blieb Frau S. überlassen, welche Gespräche sie aufnehmen wollte und welche nicht. Zweimal kamen Polizisten in ihre Wohnung, um die Aufnahmen abzuholen und neue Bänder einzulegen. Frau S. hielt drei Telefonate mit dem Bf. auf Band fest, deren Niederschriften in den Akt der Untersuchung gegen den Bf. aufgenommen wurden.
Nachdem in der Presse über den Fall berichtet wurde, meldeten sich zwei weitere Frauen, die behaupteten, vom Bf. sexuell belästigt bzw. vergewaltigt worden zu sein.
Am 28.4.1994 verurteilte das Bezirksgericht (arrondissementsrechtbank) Den Haag den Bf. wegen sexueller Belästigung von Frau S. und einer weiteren Frau zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, von denen vier Monate bedingt nachgesehen wurden. Aufgrund der vom Bf. und der StA erhobenen Rechtsmittel hob das Berufungsgericht (gerechtshof) Den Haag das erstinstanzliche Urteil auf und verurteilte ihn zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe, die bedingt nachgesehen wurde, sowie zu einer Geldstrafe. Das Berufungsgericht stützte sein Urteil auf die Aussagen des Bf., dreier weiterer Personen, sowie von Frau S. und der zweiten vom Bf. belästigten Frau. Die Aufnahmen der Telefongespräche wurden nicht als Beweismittel herangezogen.
Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung an den Obersten Gerichtshof (Hoge Raad) wurde am 18.2.1997 abgewiesen.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:
Der Bf. behauptet, die Aufnahme seiner Telefonate mit Frau S. würden eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privatlebens begründen. Wenngleich das Aufnahmegerät mit der Zustimmung von Frau S. installiert wurde, geschah dies nicht aus ihrer Initiative, sondern aus der der Polizei. Diese habe zwar eine Erlaubnis des StA eingeholt, sich aber nicht um eine Genehmigung durch einen Untersuchungsrichter bemüht. Das Abhören von Telefonaten wäre nur im Zuge einer gerichtlichen Voruntersuchung rechtmäßig gewesen, eine solche wäre jedoch nicht eingeleitet worden.
Die Frage ist, ob der Eingriff in die durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte des Bf., dh. die Aufnahme der Telefongespräche des Bf. mit Frau S., einer öffentlichen Behörde zurechenbar ist. Die Polizeibeamten waren durch ihre mit Zustimmung des StA getätigten Handlungen verantwortlich für die Einleitung der Operation und leisteten einen entscheidenden Beitrag zu deren Ausführung. Sowohl der StA als auch die Polizisten handelten in Ausführung ihrer Amtspflichten. Daraus folgt, dass die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK gegeben ist.
Der GH ist vom Vorbringen der Reg., dass letztendlich Frau S. die Kontrolle über das Geschehen gehabt hätte, nicht überzeugt. Ein solches Argument zu akzeptieren würde einer Erlaubnis der Untersuchungsbehörden gleichkommen, ihre Verantwortlichkeiten nach der EMRK durch den Einsatz privater Agenten zu umgehen. Es liegt daher ein Eingriff in das Recht des Bf. auf Achtung seiner Korrespondenz vor. Dieser verletzt Art. 8 EMRK, sofern er nicht gesetzlich vorgesehen war, eines der in Art. 8 (2) EMRK genannten Ziele verfolgte und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig zur Erreichung dieses Zieles war.
Der GH stellt fest, dass die Aufnahme von Telefongesprächen im gegenständlichen Zeitraum nur im Zuge einer gerichtlichen Voruntersuchung auf Anordnung eines Untersuchungsrichters zulässig gewesen wäre. Keine dieser beiden Voraussetzungen war im vorliegenden Fall erfüllt. Der Eingriff war daher nicht gesetzlich vorgesehen. Eine Erörterung der Frage, ob der Eingriff ein legitimes Ziel verfolgte und notwendig in einer demokratischen Gesellschaft war, erübrigt sich damit. Verletzung von Art. 8 EMRK (6:1 Stimmen, Sondervotum von Richterin Palm).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
EUR 10.000,-- für Kosten und Auslagen (6:1 Stimmen, Sondervotum von Richterin Palm).
Vom GH zitierte Judikatur:
A./F v. 23.11.1993, A/277-B (= ÖJZ 1994, 392).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 8.4.2003, Bsw. 39339/98, entstammt der Zeitschrift „ÖIM-Newsletter" (NL 2003, 86) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/03_2/MM.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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