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14Os38/03•OGH 14Os38/03
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Anton Z***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5. November 2002, GZ 22 Hv 94/02v-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Anton Z***** wurde jeweils mehrerer Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG (I/1; vgl 13 Os 156/02, 13 Os 10/03; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 292) und Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (I/2) sowie des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.
Danach hat er
I. von August bis November 2000 in Graz den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift
1. nämlich insgesamt 300 g Kokain eines Reinheitsgehaltes von 40 %, mithin in insgesamt acht großen Mengen, gewerbsmäßig durch (gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Gregor R***** organisierten) Verkauf an eine Mehrzahl von Abnehmern in der Absicht, sich durch wiederkehrendes Inverkehrsetzen einer jeweils großen Menge dieses Suchtgiftes (§ 28 Abs 6 SMG) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in Verkehr gesetzt;
2. tatmehrheitlich Kokain zum Eigenkonsum erworben und besessen;
II. am 12. Juli 2002 in Wiener Neustadt Ilona G***** mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt und durch gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafes zu nötigen versucht, indem er sie auf eine Couch stieß, sich von hinten auf sie legte, ihr seinen linken Arm um den Hals legte und fest zudrückte, ihr mit der Hand mehrfach Mund und Nase zuhielt und sie wiederholt aufforderte, nicht zu schreien und sich nicht zu wehren, widrigenfalls er sie umbringen werde.
Die aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Widersprüche in den Aussagen des Manfred Sch***** wurden - der Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) zuwider - vom Schöffengericht keineswegs übergangen (US 9 bis 11). Der genaue Tatzeitraum (zu I/1) ist unerheblich. Zu einzelnen Verfahrensergebnissen angestellte Beweiswerterwägungen des Beschwerdeführers sind aus Z 5 unbeachtlich (Ratz aaO Rz 409, 290, 421).
Gleichermaßen bloß auf unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung angelegt ist der Hinweis auf unerhebliche Begleitumstände der versuchten Vergewaltigung, mit denen sich die Tatrichter entweder ohnehin befasst haben oder hiezu angesichts des aus § 270 Abs 2 Z 5 StPO erhellenden Gebotes zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe nicht verhalten waren. Zudem haben sie diesen Schuldspruch keineswegs ausschließlich auf die Aussage des Tatopfers gestützt (vgl US 9, 13 f).
Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen (zu II) vermag der Beschwerdeführer aus Z 5a mit den Hinweisen darauf, dass Polizeibeamte bei einer Besichtigung erhebliche Zeit nach der Tat die Haustüre versperrt vorfanden, auf fehlende Kampfspuren im Wohnzimmer des Opfers, die Art und Weise, wie dieses Stunden vor der Tat mit dem Angeklagten zusammengetroffen ist, und "Kontakte zum Rotlichtmilieu", weshalb dieser es "gar nicht nötig hat, eine Frau zu vergewaltigen", nicht zu wecken.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde zur Folge (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a StPO.
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