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1Nc16/03y•OGH 1Nc16/03y
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hubert Tramposch, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die Republik Österreich wegen EUR 20.244,66 sA den Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird gem. § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Die Klägerin leitet seinen Amtshaftungsanspruch aus nach seinen Behauptungen unrichtigen Entscheidungen des Bezirksgerichts und des Landesgerichts Innsbruck, des Landesgerichts Feldkirch und des Oberlandesgerichts Innsbruck ab. Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gem § 9 Abs 4 AHG ein Erstgericht eines anderen Oberlandesgerichtssprengels zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen.
Die Delegierung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz ist zweckmäßig.
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