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7Ob115/03t•OGH 7Ob115/03t
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Ing. Herbert S*****, geboren am 12. März 1940 , vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei Marja S, geboren am 2. April 1945, *****, vertreten durch Dr.Christiane Pirker, Rechtsanwältin in Wien als Verfahrenshelferin, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der Beklagten und Widerklägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. Februar 2003, GZ 45 R 655/02k-102, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Frage, ob eine Eheverfehlung subjektiv vorwerfbar ist, oder - etwa weil sie auf einer geistigen Störung iSd § 50 EheG beruht - nicht als Verschulden angesehen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beweislast, dass kein Verschulden iSd § 49 EheG vorliegt bzw ein solches Verschulden wesentlich gemindert ist, trifft den Beklagten: Grundsätzlich wird die Handlungsfähigkeit einer Person vermutet. Der Einwand, ein Scheidungsanspruch nach § 49 EheG bestehe wegen einer geistigen Störung nicht, ist zumindest analog der Einrede der eingeschränkten Handlungsfähigkeit iSd § 865 ABGB gleichzuhalten. Der Scheidungskläger muss daher das Vorliegen schwerer Eheverfehlungen beweisen, nicht aber den Gesundheitszustand seines Gegners. Es ist Sache des Gegners, einen Gesundheitszustand zu beweisen, der den nachgewiesenen Eheverfehlungen die Qualifikation eines Scheidungsgrundes nimmt (6 Ob 635/89, EFSlg 60.135).
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