OGH 15Os37/03

15Os37/03Obergericht27.03.2003

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os37/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schmucker, Dr.Zehetner, Dr.Danek und Dr.Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Zucker als Schriftführer in der Strafsache gegen Remigijus V***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach §232 Abs2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Remigijus V*****, Aleksas N*****, Ovidijus M***** und Benediktas Z***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Jugendschöffengericht vom 13.Jänner 2003, GZ20 Hv 202/02w51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß §390a Abs1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Remigijus V*****, Aleksas N*****, Ovidijus M***** und Benediktas Z*****, soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung, des Verbrechens der Geldfälschung nach §232 Abs2 StGB schuldig erkannt, weil sie in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter am 22.Oktober 2002 in Panevezys/Litauen 200 Stück nachgemachte 50EuroBanknoten im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann von jenem, nämlich von einem nicht näher identifizierten "Kestas", mit dem Vorsatz übernommen haben, das Falschgeld in Polen und mehreren westeuropäischen Ländern als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen.

Die von den Angeklagten aus dem Grund des §281 Abs1 Z9 lita StPO gemeinsam erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.

Der mit einer auszugsweisen Wiedergabe von Beweiswürdigungserwägungen verbundene Einwand, "diese Feststellung entspricht nicht den tatbestandsmäßigen Anforderungen des §232 StGB und ist das Urteil mit einem Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite behaftet und deshalb nichtig", entspricht nicht dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§285Abs1, 285a Z2 StPO). Ein prozessordnungsgemäßer Vergleich von festgestelltem Sachverhalt und angewendetem Gesetz (Ratz, WKStPO§281 Rz581) wird mit diesem Vorbringen nicht angestellt.

Im Übrigen ergab sich auch bei amtswegiger Prüfung (§290Abs1 zweiter Satz StPO) nicht, dass zum Nachteil eines Angeklagten das Strafgesetz unrichtig angewendet worden wäre.

Eine im Ausland begangene (§67 Abs2 StGB) Geldfälschung(§232Abs1 oder 2 StGB) von EuroBanknoten, EuroMünzen oder CentMünzen unterliegt, wie zur Klarstellung (vgl S462/I) festgehalten sei, gemäß§64Abs1 Z4 StGB schon deshalb der inländischen Gerichtsbarkeit, weil die nach dieser Bestimmung erforderliche Verletzung österreichischer Interessen immer dann gegeben ist, wenn in Österreich als gesetzliches Zahlungsmittel bestimmtes Geld Tatobjekt eines Deliktesnach §232 StGB ist (Schrollin WK²§232 Rz36; Leukauf/Steininger Komm³ §64 Rz16).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen(§§285dAbs1 Z1, 285aZ2 StPO), was die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge hat (§285i StPO).

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