OGH 2Nc5/03p

2Nc5/03pObergericht25.03.2003

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Nc5/03p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Dietmar Neugebauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** AG, *****, vertreten durch Mag. Dr. Edwin Mächler, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 1.040,11 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die klagende Partei, die ihren Sitz in Wien hat, begehrt in ihrer beim BG Innere Stadt Wien eingebrachten Klage vom beklagten Haftpflichtversicherer, der seinen Sitz ebenfalls in Wien hat, EUR 1.040,11 sA als Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich in Graz ereignet hat. Das Alleinverschulden am Unfall treffe die gegnerische Lenkerin, die bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sei. Die klagende Partei berief sich ua auf einen in Wien wohnhaften Zeugen.

Die beklagte Partei wendete ein, das Alleinverschulden treffe den Lenker des Fahrzeuges der klagenden Partei, weil dieser zwar bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren sei, dabei aber das noch in der Kreuzung befindliche gegnerische Fahrzeug glatt übersehen habe. Dessen Lenkerin sei zuvor ihrerseits bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren, habe dort aber wegen vor ihr befindlicher Linksabbieger anhalten müssen. Die beklagte Partei beantragte ua Durchführung eines Ortsaugenscheines, Beiziehung eines KFZ-Sachverständigen sowie Vernehmung einer in Graz wohnhaften Zeugin. Sie beantragte weiters die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz, weil der Ort der Schadenszufügung in dessen Sprengel gelegen sei.

Die klagende Partei sprach sich gegen eine Delegierung aus, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien befürwortete eine solche.

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll aber nur den Ausnahmefall darstellen; keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten einer der Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, so ist sie abzulehnen (RIS-Justiz RS0046589, RS0046324; Mayr in Rechberger2 § 31 JN Rz 4 mwN).

Im vorliegenden Fall besteht zwischen den Parteien kein Einvernehmen über eine Delegierung. Von den beiden zu vernehmenden Personen wohnt eine in Wien, die andere in Graz. Zwar befindet sich dort auch der Unfallsort, jedoch kann noch nicht gesagt werden, dass - zur Prüfung eines Schadenersatzanspruches von EUR 1.040,11 - ein Lokalaugenschein unter Beiziehung der beiden Lenker und eines KFZ-Sachverständigen unumgänglich sein wird (vgl 2 Nd 6/95, 2 Nd 2/01).

Da sich somit kein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit in Graz ergibt, hat es bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben.

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