OGH 9Nc5/03i

9Nc5/03iObergericht24.03.2003

Gesamter Gesetzestext

OGH 9Nc5/03i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T***** AG, , vertreten durch Dorda Brugger Jordis, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Rainer I, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Gertrud Broger, Angestellte der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg, Geschäftsstelle Dornbirn, Realschulstraße 6, 6850 Dornbirn, wegen EUR 9.204,36 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in der vorliegenden Arbeitsrechtssache wird anstelle des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht bestimmt.

Begründung

Begründung:

Die klagende Partei, welche ihren Sitz im Sprengel des Landesgerichtes Korneuburg hat, begehrt mit der vorliegenden Klage die Zahlung einer Konventionalstrafe, welche dadurch fällig geworden sei, dass der Beklagte als ehemaliger Angestellter der klagenden Partei gegen eine für den Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses vereinbarte Konkurenzklausel verstoßen habe. Zum Beweis ihres Vorbringens berief sich die klagende Partei auf vier Zeugen, welche allesamt ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch (Dornbirn) haben. Der im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch wohnhafte Beklagte bestritt das Klagebegehren und berief sich auf zwei Zeugen, welche ihre Wohnsitze ebenfalls im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch (Bregenz bzw Dornbirn) haben, sowie auf eine in Weinsberg, Bundesrepublik Deutschland, wohnhafte Zeugin. Er beantragte die Delegierung der Arbeitsrechtssache vom Landesgericht Korneuburg an das Landesgericht Feldkirch, weil sämtliche einzuvernehmenden, im Inland wohnhaften Personen ihren Wohnsitz in Vorarlberg hätten und auch die in Deutschland lebende Zeugin ohne weiteres dem Landesgericht Feldkirch stellig gemacht werden könne. Überdies sei die Anreise aus Weinsberg bei Heilbronn nach Feldkirch wesentlich kürzer als nach Korneuburg.

Die klagende Partei sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus, weil sich der Sitz des Unternehmens im Sprengel des Landesgerichtes Korneuburg befinde und die von ihr namhaft gemachten Zeugen bereit seien, nach Korneuburg zu fahren.

Das Landesgericht Korneuburg befürwortete die Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung einer Rechtssache bestimmt werden. Ein Delegierungsantrag ist insbesondere dann zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann; Zweckmäßigkeitsgründe in diesem Sinn bilden insbesondere der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen (RIS-Justiz RS0053169 T14; RS0046540). Diese Voraussetzungen sind hier im Hinblick auf die Nähe des Wohnsitzes der Mehrzahl der Zeugen sowie der beklagten Partei zum Landesgericht Feldkirch gegeben. Weiters ist zu erwarten, dass auch die Einvernahme der in Weinsberg, BRD, wohnhaften Zeugin kostengünstiger vor dem Landesgericht Feldkirch vonstatten gehen kann, zumal der Anreiseweg zum Landesgericht Feldkirch nicht einmal die Hälfte des Anreiseweges zum Landesgericht Korneuburg beträgt. Demgegenüber kommt dem Kanzleisitz des Klagevertreters keine wesentliche Bedeutung zu (7 Nc 101/02s mwN).

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