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7Nc10/03k•OGH 7Nc10/03k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Spedition GmbH, , vertreten durch Held Berdnik Astner Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A, wegen EUR 500 sA, den Beschluss
gefasst:
Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Spittal an der Drau als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Begründung:
Mit ihrer beim Bezirksgericht Spittal an der Drau erhobenen Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei, die ihren Sitz in Frankreich hat, EUR 500 sA an Frachtkosten. Sie habe für die beklagte Partei einen Transport von Frankreich nach 9871 Seeboden (Österreich) durchgeführt. Nach den anzuwendenden Bestimmungen der CMR sei angesichts des in Österreich gelegenen Ablieferungsortes die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte gegeben; die beklagte Partei habe aber ihren Sitz im Ausland (Frankreich), weshalb es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehle. Daher liege ein Fall des § 28 JN vor, wobei um Berücksichtigung der örtlichen Anknüpfungspunkte des Prozesses in Seeboden und um Bestimmung des (sachlich zuständigen) Bezirksgerichts Spittal an der Drau ersucht werde.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach § 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Sowohl Österreich als auch Frankreich sind Vertragsstaaten der CMR. Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich abzuliefern war, ist die inländische Jurisdiktion auch für die aus dem Beförderungsvertrag resultierenden Entgeltansprüche gegeben. Die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) sind gemäß deren Art 71 hier nicht anzuwenden, weil Art 31 CMR als lex specialis der Vorrang zukommt (RIS-Justiz RS0111094 [T2] = 7 Nd 504/02 mwN; zuletzt: 8 Nc 106/02h; Klauser, Europäisches Zivilprozessrecht, Art 71 EuGVVO Anm 1 ff). Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ist infolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht - über Anregung der Klägerin das Bezirksgericht Spittal an der Drau - zu bestimmen (RIS-Justiz RS0046376 uva).
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