OGH 9Ob2/03i

9Ob2/03iObergericht19.03.2003

Gesamter Gesetzestext

OGH 9Ob2/03i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****GmbH, , vertreten durch Mag. Günter Petzelbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Anatoli P, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Andreas Frank, Rechtsanwalt in Wien, wegen Übergabe eines Bestandobjektes, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. Oktober 2002, GZ 40 R 264/02y-25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Frage, ob für das zu beurteilende Bestandverhältnis ein durchsetzbarer Endtermin bestimmt wurde, hängt von der Auslegung der zwischen den damals vertragsschließenden Parteien getroffenen Vereinbarungen ab. Die Auslegung des Inhalts der konkreten vertraglichen Vereinbarungen kann aber regelmäßig nur auf Grund der Umstände des Einzelfalles erfolgen und bildet daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht abgesehen - grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Die Besonderheit des zu beurteilenden Falles - das Vorliegen eines Mietvertrages und einer ihm widersprechenden Aktennotiz - ändert daran nichts, sondern unterstreicht nur die Einzelfallbezogenheit der hier vorzunehmenden Auslegung.

Dass das Berufungsgericht die Entscheidung 7 Ob 215/01w = WoBl 2002/65 abgelehnt hat, trifft zwar zu, kann aber die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen, weil es sich bei den entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichtes um eine bloße Hilfsbegründung handelt, mit der das Berufungsgericht zum Ausdruck bringen wollte, dass für die Revisionswerberin auch dann nichts gewonnen wäre, wenn der primär in der Berufungsentscheidung eingenommene Rechtsstandpunkt nicht zutreffen würde.

Die primär vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsauffassung weicht hingegen von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht ab, sondern wendet diese auf den konkreten Einzelfall an, sodass die Revision nur dann zulässig wäre, wenn dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Insbesondere trifft der Vorwurf nicht zu, dass das Berufungsgericht von den erstgerichtlichen Feststellungen abgewichen sei. Im Gegensatz zu den Ausführungen des Revisionswerbers stellt das Berufungsgericht nämlich die Feststellung, die beiden in Rede stehenden Urkunden seien "gleichzeitig" unterfertigt worden, nicht in Frage, sondern geht lediglich - nach dem Wortlaut der Aktennotiz in schlüssiger und vertretbarer Weise - davon aus, dass das in der Aktennotiz wiedergegebene Gespräch "vor dem Mietvertrag" stattgefunden haben muss.

Ob - wie die Revisionswerberin vorbringt - die Aktennotiz als "integrierender Bestandteil" des Mietvertrages zu werten ist, obwohl entsprechende Hinweise im Wortlaut der Urkunden fehlen und ein eindeutiger Parteiwille, dass die Aktennotiz Teil des Mietvertrages sein soll, in dieser Form weder behauptet noch festgestellt wurde, ist, ist keine Frage der Tatsachenfeststellungen sondern eine Frage der rechtlichen Beurteilung, deren Lösung durch das Berufungsgericht jedenfalls nicht unvertretbar ist.

Geht man aber davon aus, dass die Aktennotiz nicht Bestandteil des Mietvertrages ist, so erweist sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes auf der Grundlage der - insofern durch die Entscheidung WoBl 2002/65 nicht berührten - ständigen Rechtsprechung als jedenfalls nicht unvertretbar.

Insgesamt erweist sich daher die Hauptbegründung des Berufungsgerichtes als auf der Grundlage der herrschenden Rechtsprechung stehende, vertretbare und daher nicht revisible Beurteilung des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Einzelfalls. Auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichtes kommt es somit nicht an. Sie vermag daher - weil die Entscheidung von ihr nicht "abhängt" (§ 502 Abs 1 ZPO) - die Zulässigkeit der Revision ebenfalls nicht zu rechtfertigen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.