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1Nc13/03g•OGH 1Nc13/03g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Alfred P*****, den Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und ein allfälliges weiteres Verfahren wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für ZRS Graz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller brachte beim Landesgericht für ZRS Wien einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein, aus dem ersichtlich ist, dass er aus einer vermeintlichen Fehlentscheidung des Oberlandesgerichts Wien Amtshaftungsansprüche ableiten will. Das Landesgericht für ZRS Wien legt den Antrag mit dem Ersuchen um Delegation im Sinne des § 9 Abs 4 AHG vor.
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache unter anderem dann zu bestimmen, wenn ein Ersatzanspruch aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, weil das Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen das vorlegende Gericht zuständig wäre.
Es war daher ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen, und zwar bereits für das Verfahren über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (1 Nd 6/94, 1 Nd 25/00 ua).
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