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1Nc12/03k•OGH 1Nc12/03k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Zechner als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zur AZ 23 Cg 125/02k anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Valentin P***** wider die beklagten Parteien 1) Oberlandesgericht Graz, 2) Bezirksgericht Klagenfurt und 3) Republik Österreich wegen Wiederaufnahme des Verfahrens des Landesgerichts Klagenfurt zur AZ 23 Cg 78/02y und Nichtigkerklärung dort ergangener Entscheidungen folgenden
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 12. Dezember 2002, GZ 23 Cg 125/02k-7, wird das Oberlandesgericht Wien als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger brachte eine Nichtigkeits- und Wiederaufnahmeklage betreffend die zur AZ 23 Cg 78/02y des Landesgerichts Klagenfurt nach den Registereintragungen erledigte Amtshaftungssache ein. Eine der beklagten Parteien, die der Kläger im Vorprozess als Haftungssubjekt in Anspruch nehmen wollte, war das "Oberlandesgericht Graz". Das Landesgericht Klagenfurt wies die Klage zurück. Dagegen erhob der Kläger Rekurs. Diesen Rekurs wies das Landesgericht Klagenfurt wegen Verspätung zurück. Auch diesen Beschluss bekämpfte der Kläger mit Rekurs.
Mit Verfügung vom 6. 3. 2003 legte der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Graz den Akt zur Erlassung einer Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG dem Obersten Gerichtshof vor.
Der erkennende Senat hat erwogen:
Da das Klagebegehren im Vorprozess offenkundig auch auf die Behauptung eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens richterlicher Organe des Oberlandesgerichts Graz gestützt und damit auch aus einer Entscheidung dieses Gerichts abgeleitet wurde, ist der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG erfüllt. Danach hat der Oberste Gerichtshof als übergeordnetes Gericht anstelle des an sich zuständigen Oberlandesgerichts Graz ein Gericht gleicher Gattung zur Erledigung des Rekurses des Klägers zu bestimmen.
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