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2Ob46/03h•OGH 2Ob46/03h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr.Tittel, Hon.Prof.Dr.Danzl und Univ.Doz.Dr.Bydlinski als weitere Richter in der Ablehnungssache betreffend den Senat12 des Oberlandesgerichtes Wien in der beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu GZ2P181/01k anhängigen Pflegschaftssache über den Rekurs des Ablehnungswerbers Mag.Herwig B*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 20.Dezember2002, GZ13Nc10008/02t, in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mag.Herwig B***** lehnte in der beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien anhängigen Pflegschaftssache seiner Kinder das gesamte Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einschließlich des Präsidenten ab. Der Senat12 des Oberlandesgerichtes Wien wies diesen Antrag mit Beschluss vom 8.11.2002 zurück. Mit Schriftsatz vom 17.11. 2002 lehnte daraufhin Mag. B***** die Mitglieder des Senates12 des Oberlandesgerichtes Wien ab. Dieser Ablehnungsantrag wurde mit Beschluss vom 20.12.2002 vom Senat 13 des Oberlandesgerichtes Wien mit der Begründung zurückgewiesen, dass auch bei Anwendung des gebotenen strengen Maßstabes bei der Prüfung der Unbefangenheit ein konkreter und zureichender Grund, die Unbefangenheit der abgelehnten Richter in Zweifel zu ziehen, vom Ablehnungswerber nicht angeführt worden sei.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Ablehnungswerbers mit dem Antrag über seine Anträge antragsgemäß zu entscheiden "und die Rechtsbrüche des GOG in allen drei Instanzen zu beurteilen".
Dieses Rechtsmittel, über das der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hat (Ballon in Fasching2 §24 JN Rz5) ist nicht berechtigt.
Der Ablehnungswerber macht in seinem Rechtsmittel geltend, die Vorinstanzen hätten Bestimmungen des GOG verletzt. Nach ständiger Rechtsprechung liegt aber auch bei unrichtigen Entscheidungen keine Befangenheit vor (Ballon aaO, §19 JN Rz10 mwN), dies gilt grundsätzlich auch für Verfahrensmängel (Mayr in Rechberger2, ZPO§ 19 JN Rz6 mwN).
Es war deshalb dem Rekurs des Anlehnungswerbers nicht Folge zu geben.
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