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13Os27/03•OGH 13Os27/03
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ratz und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Anton D***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 10. Dezember 2002, AZ 22 Bl 86/02, AZ 4 U 123/99x-53 des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Ybbs, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Anton D***** macht Verstöße gegen das durch Art 6 EMRK verbriefte Grundrecht auf ein faires Verfahren mit dem Vorbringen geltend, nach Stattgebung seines Antrages auf nachträgliche Milderung zweier rechtskräftig verhängter Freiheitsstrafen durch das Bezirksgericht Waidhofen an der Ybbs habe das Landesgericht St. Pölten der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und den Antrag abgewiesen, ohne den Antragsteller hiezu zu hören.
Da in Hinsicht auf die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof nach § 1 Abs 2 GRBG ausdrücklich für unzulässig erklärt wird, musste diese zurückgewiesen werden. Über die zum AZ 13 Os 35, 36/03 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wird gesondert entschieden.
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