OGH 13Os20/03

13Os20/03Obergericht12.03.2003

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os20/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Ratz, Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann H***** wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer Straftaten über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 8. Oktober 2002, GZ 22 Hv 78/02s-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem auch Freisprüche enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte Johann H***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I.), der Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB (II.), des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB aF (III. A), des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB nF (III. B) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (IV.) schuldig erkannt. Danach hat er

(zu I.) zu nicht näher bekannten Zeitpunkten in den Jahren 1998 und 1999 in Birkfeld mit der am 14. Juni 1986 geborenen, unmündigen Natascha S***** in drei Angriffen den Beischlaf unternommen, indem er ihr zunächst die Unterhose auszog, sie einmal auch an den Brüsten und zwischen den Beinen betastete und schließlich mit seinem Penis ihre Scheide berührte und in sie einzudringen versuchte, (zu II.) durch die zu Punkt I. angeführten Tathandlungen Natascha S***** jeweils durch Festhalten an den Händen und einmal auch Versperren des Zimmers, mithin außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafes zu nötigen versucht,

(zu III. A) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Anfang 1995 in Graz den Penis des am 30. Jänner 1982 geborenen unmündigen Wolfgang S***** in den Mund genommen und ihn dadurch auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen,

(zu III. B) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 1998 in Birkfeld mit seinem Penis das Gesicht der am 14. Juni 1986 geborenen unmündigen Natascha S***** berührt und damit außer dem Fall des § 206 eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen; (zu IV.) durch die zu Punkt III. A angeführte Tat seinen minderjährigen Stiefsohn Wolfgang S***** zur Unzucht missbraucht.

Dagegen richtet sich die auf Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht.

Die Rüge nach Z 5 behauptet eine widersprüchliche, unvollständige und unzureichende Begründung der das Tatopfer Natascha S***** betreffenden Schuldsprüche, ohne jedoch solche Mängel aufzuzeigen. Wenn sie nämlich ausführt, die Aussage der Natascha S*****, der Angeklagte hätte dreimal versucht, mit ihr einen Beischlaf durchzuführen, könne zufolge dessen schmerzhafter Vorhautverengung nicht richtig sein, zeigt sie keinen unlösbaren Widerspruch zwischen Schlussfolgerungen tatsächlicher Art auf, im Übrigen stünde das behauptete Leiden des Angeklagten einem Unternehmen (Berühren der Scheide mit dem Penis, Faktum I.) des Beischlafs oder einem Beischlafsversuch (Faktum II.) nicht entgegen. Im Kern trachtet die Beschwerde nach Art einer Schuldberufung - und somit prozessual verfehlt - die von den Tatrichtern beiden Tatopfern zugestandene Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen.

Dies gilt auch für die Beschwerdebehauptungen, es sei räumlich fast unmöglich, dass der Angeklagte mit seinem Glied die im Bett liegende Minderjährige derart berühren könne, dass er ihr mit dem Penis übers Gesicht streiche und es sei auch für ein zwölfjähriges Kind unmöglich, "im Finstern eine Penisberührung von einer Fingerberührung zu unterscheiden"

Mit dem Vorbringen, Natascha S***** unterstelle zufolge Missbrauchs durch andere Männer jeder körperlichen Berührung einen sexuellen Missbrauch, wird prozessordnungswidrig bloß spekulativ die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft.

Das Milieu des Angeklagten bzw das gesamte Umfeld der Tat, dessen fehlende Erörterung als Unvollständigkeit releviert wird, ist keine entscheidende Tatsache, sondern ein bloßer Nebenumstand, den zu erwähnen das Erstgericht zufolge seiner Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der Gründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten war. Im Übrigen beschreibt das Urteil in seinen Feststellungen "zur Person" ohnehin die familiäre Situation.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) entbehrt ebenfalls einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, weil sie keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der die Schuldsprüche stützenden Tatsachenfeststellungen aufzeigt, sondern - wie auch unter Z 5 prozessual verfehlt den Belastungszeugen jede Glaubwürdigkeit absprechend - unter Anstellung eigener Beweiserwägungen und einer sachbezogenen Erwiderung gar nicht zugänglich, nämlich unter Erinnerung an Hexenprozesse, Inquisition und das alte germanische Recht, einmal mehr nach Art einer Schuldberufung, demnach auch unter dem Gesichtspunkt der Z 5a unzulässig, die Beweiswürdigung bekämpft.

Die Rechtsrüge nach Z 9 lit a meint zum Schuldspruch II., dass dieser Sachverhalt bereits im Schuldspruch I. enthalten sei, was auch für den Schuldspruch IV. in Bezug auf den Schuldspruch III. A gelte. Auch hier würde es sich nicht um eine Idealkonkurrenz handeln, "sondern behandeln beide Urteilspunkte denselben Sachverhalt". Die Rüge lässt jedoch jede Ableitung aus dem Gesetz vermissen, aus welchen Gründen (im Übrigen gegen die schon im Ersturteil treffend dargelegte, gesicherte Rechtsprechung) Idealkonkurrenz jeweils nicht anzunehmen sei, bzw weshalb durch eine einzige Tat ("den selben Sacshverhalt") nicht mehrere strafbare Handlungen oder dieselbe strafbare Handlung mehrfach begründet werden könnte. Soweit die Beschwerde zum Schuldspruch IV das Vorliegen eines Autoritätsverhältnisses in Abrede stellt, lässt sie die ausdrückliche Feststellung (US 6 außer Acht, dass der Angeklagte als Stiefvater des Wolfgang S***** auch die "Vaterstelle" vertrat, womit die Tatrichter ein Autoritätsverhältnis zwischen dem Angeklagten und seinem minderjährigen Stiefsohn als geradezu typisch (Mayerhofer StGB5 § 212 E 8, 13 f) umschrieben haben, sodass sich die Rüge prozessordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt orientiert. Die Subsumtionsrüge (Z 10) bringt apodiktisch dasselbe vor wie die Rechtsrügen nach Z 9 lit a und entbehrt aus denselben, in deren Behandlung dargelegten Gründen ebenfalls einer prozessordnungsgemäßen Ausführung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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