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14Os27/03•OGH 14Os27/03
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Reinhard G***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Oktober 2002, GZ 3 b Vr 9559/00-157, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil (das auch einen Verfolgungsvorbehalt nach § 263 Abs 2 StPO enthält) wurde Reinhard G***** (im zweiten Rechtsgang) vom Anklagevorwurf wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (A.) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (B./) sowie wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (C.) gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Dem Angeklagten lag zur Last, er habe in Wien
A. mit nachgenannten unmündigen Personen dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, und zwar
1. im Sommer 1999 dadurch, dass er von dem am 8. Februar 1988 geborenen Albin G***** an sich einen Mundverkehr vornehmen ließ,
2. im Sommer 2000 in zumindest zwei Angriffen mit dem am 3. Jänner 1987 geborenen Andreas W***** durch gegenseitigen Mund- und Handverkehr sowie dadurch, dass er an Andreas W***** einen Analverkehr durchführte;
B. im Sommer 1999 Albin G***** durch die Äußerung, er solle ihn nicht anzeigen, er habe "urviele" Freunde, die alle eine Waffe hätten, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tode zur Unterlassung der Anzeigeerstattung wegen der zu Punkt A./1. angeführten strafbaren Handlung genötigt;
C. im Sommer 2000 Andreas W***** durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat eine Schwellung eines Auges zur Folge hatte.
Zum Freispruch gelangte das Erstgericht mit der Begründung, dass die Angaben der Zeugen Albin G***** und Andreas W***** zum Tathergang widersprüchlich wären, ihr Vorbringen auch sonst einer Überprüfung nicht Stand gehalten hätte und diese Zeugen den Angeklagten überdies nicht mit Sicherheit als Täter zu identifizieren vermocht hätten. Diesen Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf die Gründe der Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Zu Unrecht wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres in der Hauptverhandlung vom 11. Oktober 2002 gestellten Antrages auf Vernehmung der Zeugen Stefan H***** und Richard H***** (Z 4), durch deren Aussagen "eine Neigung des Angeklagten zu Burschen" und damit auch die Richtigkeit (jedenfalls im Kernbereich) der Angaben der "in der schriftlichen Anklage vorkommenden Zeugen" dargetan werden sollte (S 129/V).
Das Erstgericht ist ohnedies vom Vorliegen erheblicher Verdachtsmomente dahin ausgegangen, der Angeklagte habe sexuelle Kontakte zu anderen Burschen unterhalten (US 6 und 11). Davon abgesehen ist dieser Umstand von vornherein ungeeignet, die Täterschaft des Angeklagten auch in den hier aktuellen Fällen unter Beweis zu stellen. Der Beweisantrag verfiel daher zu Recht der Ablehnung.
Auch die reklamierten Begründungsmängel liegen nicht vor. Da das Erstgericht - unter Berücksichtigung aktenkundiger Indizien für die Neigung des Angeklagten zu sexuellen Kontakten mit männlichen Jugendlichen - eingehend sowie mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung darlegt, auf Grund welcher konkreter Umstände es die Angaben der beiden Tatzeugen zur Überführung des Angeklagten in den vorliegenden Fällen für nicht ausreichend erachtete, war im Blick auf das Gebot der Abfassung der Entscheidungsgründe bloß in gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) weder die Bekundung des Zeugen Thomas B***** über eine einschlägige sexuelle Neigung des Angeklagten noch der Umstand gesondert erörterungsbedürftig, dass die beiden Tatzeugen Reinhard G***** unabhängig voneinander und ohne Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Absprache belastet haben. Genügt es doch, dass die Tatrichter in freier Beweiswürdigung deren Aussagen nicht als taugliche Grundlage für einen Schuldspruch werteten. Bei dieser Beurteilung haben die Erkenntnisrichter sehr wohl die Persönlichkeitsstruktur und damit auch das hiefür prägende soziale Umfeld der Tatzeugen in den Kreis ihrer Erwägungen miteinbezogen (US 8), ohne diesen Gesichtspunkten jedoch die von der Beschwerde beigemessene Bedeutung zuzuerkennen. Soweit sich die Staatsanwaltschaft demgegenüber auf die - zudem isoliert aus dem Zusammenhang gelöste - Äußerung der psychologischen Sachverständigen beruft, wonach bei der Beurteilung der Wertigkeit sexueller Missbrauchshandlungen für die Tatzeugen wegen einschlägiger Vorkommnisse im betreffenden Heim "von anderen Voraussetzungen" als bei sonstigen Betroffenen auszugehen wäre (S 491/IV), um solcherart die widersprüchlichen Angaben dieser Zeugen zu relativieren, trachtet sie in Wahrheit lediglich danach, für ihren Standpunkt günstigere Schlussfolgerungen zu fordern, ohne einen Begründungsmangel aufzuzeigen.
Die Annahme des Erstgerichtes schließlich, die ursprünglichen Ausführungen der psychologischen Sachverständigen über eine "Angstbereitschaft" beim Zeugen Albin G***** (S 381/III) beruhten nicht auf dem Ergebnis einer psychologischen Exploration, sondern bloß auf Antworten dieses Zeugen (US 10), findet in ergänzenden Darlegungen der Expertin, welche auch die Möglichkeit einer "primären" Angst nicht ausschließen konnte, Deckung (S 497/IV). Mit der Ableitung gegenteiliger Schlüsse aus der Formulierung der erwähnten ursprünglichen Ausführungen der Sachverständigen und der weiteren Folgerung, das Vorbringen G***** sei insoweit aus jugendpsychiatrischer Sicht "durchaus" glaubhaft, erschöpft sich auch diese Beschwerdeargumentation im Versuch einer Umdeutung der betreffenden Verfahrensergebnisse nach Art einer unzulässigen Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung als offenbar unzureichend begründet zurückzuweisen (§ 285d StPO).
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