Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
14Os15/03•OGH 14Os15/03
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christian T***** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2, Abs 3 und Abs 4 zweiter und dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sowie über die Berufung und die Beschwerde (§ 494a Abs 4 StPO) der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 19. November 2002, GZ 21 Hv 152/02i-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian T***** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2, Abs 3 und Abs 4 zweiter und dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Demnach hat er in Linz gewerbsmäßig Sachen im Wert von mehr als 2.000 EUR, die der Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen durch sie erlangt hat, nämlich Alexander B***** durch schweren Diebstahl teilweise durch Einbruch, zu ungefähr einem Drittel des Wertes gekauft, wobei in den Fakten 2.) bis 5.) die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sache erlangt worden ist, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht, und der Hehler die Umstände gekannt hat, die diese Strafdrohung begründen, und zwar
1. ) nach dem 18. Jänner 2002 einen Laptop samt Zubehör im Gesamtwert von 44.000 S des Heinz G*****, den Alexander B***** an diesem Tag in Linz aus einem unversperrten Büro gestohlen hatte;
2. ) nach dem 11. November 2001 einen Laptop samt Zubehör im Gesamtwert von ca 27.500 S der Firma E***** Telecom, den Alexander B***** vom 10. auf den 11. November 2001 in Linz durch Einbrechen in ein Firmengebäude gestohlen hatte,
3. ) nach dem 13. November 2001 zwei Laptops im Gesamtwert von ca 52.000 S der Firma HGmbH, die Alexander B in der Nacht vom
12. auf den 13. November 2001 in Linz durch Einbrechen in ein Firmengebäude gestohlen hatte;
4. ) nach dem 10. April 2002 einen Laptop und zwei Computer im Gesamtwert von 3.831,48 EUR der Firma S***** GmbH, die Alexander B***** im Zeitraum von (richtig:) 6. bis 10. April 2002 in Linz durch Einbrechen in ein Firmengebäude gestohlen hatte;
5. ) nach dem 6. Oktober 2001 einen Laptop im Wert von ca 30.000 S der Firma g*****, den Alexander B***** an diesem Tag durch Einbrechen in ein Firmengebäude gestohlen hatte.
Die vom Angeklagten lediglich gegen die Schuldsprüche zu 2.) bis 5.) gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Die in der Hauptverhandlung vorgelegte Bestätigung über einen von 7. April bis 4. Mai 2002 vom Angeklagten absolvierten Kuraufenthalt in Bad Gastein (Beilage ./1) bedurfte als für die Entscheidung irrelevant keiner Erörterung: Kann doch angesichts der eindeutigen Beschreibung der Tat (US 2 iVm US 6) eine exakte Eingrenzung der Zeit der Übernahme der gestohlenen Gegenstände dahinstehen. Hätte B***** die Vortat bereits am 6. April 2002 begangen, wäre die Übernahme der Gegenstände durch den Angeklagten noch vor dessen Kurantritt möglich gewesen. Darüber hinaus inkludiert die Urteilsannahme, B***** habe das Diebsgut zum Angeklagten gebracht (US 5), eine allfällige Übergabe in Bad Gastein oder dass T***** seinen Kuraufenthalt zwecks Übernahme der Waren in Linz kurz hätte unterbrechen können (vgl hiezu den Erhebungsbericht S 65). Letztlich lässt die Beschreibung der Tatzeit mit "nach dem 10. April 2002" ebenso die Abwicklung des Ankaufs nach dem Kuraufenthalt offen.
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es sich bei der spruchgemäßen Anführung des Zeitraums der Vortat erkennbar um einen bloßen (jederzeit berichtigungsfähigen) Schreibfehler durch Inversion handelt.
Die Tatrichter haben aber auch die mehrfach konstatierte Kenntnis des Angeklagten, dass die von ihm erworbenen Gegenstände (überwiegend) aus Einbruchsdiebstählen stammten (US 5 f, 8; vgl Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 164 Rz 47), logisch und empirisch einwandfrei auf die ihn ursprünglich belastenden Angaben Alexander Bs vor der Polizei gestützt (S 81, 103), wobei sie kein Motiv für eine Falschbezichtigung des Beschwerdeführers fanden (US 7 f). Darüber hinaus hat das Schöffengericht den Umstand, dass B und T***** seit über zehn Jahren befreundet sind und der Angeklagte nicht nur dessen kriminelles Vorleben, sondern ihn auch als hochprofessionellen Einbrecher kannte (US 10; vgl auch Beschuldigtenvernehmung S 231b), mängelfrei in seine Erwägungen zur Annahme der Qualifikation nach § 164 Abs 4 dritter Fall StGB miteinbezogen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.