OGH 2Ob32/03z

2Ob32/03zObergericht27.02.2003

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Ob32/03z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef K*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl, Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei ***** Versicherungs AG, *****, vertreten durch Sauerzopf Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Zahlung von EUR 21.801,85 sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 15. Oktober 2002, GZ 12 R 145/02k-62, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30. April 2002, GZ 3 Cg 49/99v-54, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Der Kläger begehrt die Zahlung eines Schmerzengeldes und die Feststellung der Haftung der beklagten Partei mit der Begründung, er habe am 11. 5. 1996 in Erfüllung seiner Dienstpflichten den im Eigentum seines Dienstgebers stehenden und bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten LKW benutzt und dabei den auf diesem LKW befindlichen Ladekran bedient. Hiebei sei der Kran überraschend ausgeschwenkt, wodurch er zwischen Kran und Führerhaus eingeklemmt und schwer verletzt worden sei. Seinen Dienstgeber treffe sowohl eine Gefährdungs-, als auch eine Verschuldenshaftung.

Die beklagte Partei wendete ein, der Kläger habe als beim Betrieb Tätiger gemäß § 3 Z 3 EKHG keinen Ersatzanspruch, jedenfalls treffe ihn ein Mitverschulden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass es die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 10.900,93 sA verurteilte und ihre Haftung zur Hälfte feststellte. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.

Das Berufungsgericht führte aus, der Kläger sei beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig gewesen, weshalb seinen Dienstgeber keine Gefährdungshaftung treffe, weil insoweit das EKHG nicht zum Tragen komme. Allerdings habe die beklagte Partei für das Verschulden ihres Versicherungsnehmers zu haften, weil die den Verlust des Dienstgeberprivilegs festlegende Ausnahmeregelung des § 333 Abs 3 ASVG auch die Verschuldenshaftung umfasse, weshalb der Dienstgeber bei Verschulden auch einem Dienstnehmer Schadenersatz zu leisten habe. Die auf die Bestimmung des § 19 Abs 2 EKHG abgestellten Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in der Entscheidung ZVR 1998/123 (= SZ 71/120) müssten umsomehr im Fall des § 19 Abs 1 EKHG gelten, wenn der Anspruch auf ein Verschulden des Dienstgebers selbst gegründet werde. Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, es treffe den Dienstgeber des Klägers ein Verschulden, den Kläger selbst ein gleichteiliges, weshalb der Schaden im Verhältnis 1 : 1 zu teilen sei.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil die hier zu entscheidende Rechtsfrage (Verhältnis des § 3 Z 1 [gemeint wohl: § 3 Z 3] EKHG zu § 333 Abs 3 ASVG; Verschuldenshaftung des Dienstgebers) noch einer abschließenden Klärung durch den Obersten Gerichtshof bedürfe.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde.

Die beklagte Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.

Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.

Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung, dass die Gefährdungshaftung des Halters eines Kfz gemäß § 3 Z 3 EKHG ausgeschlossen ist, wenn der Verletzte oder Getötete während der Beförderung seine eigentliche berufliche Tätigkeit ausübt (RIS-Justiz RS0108191; SZ 71/120); insoweit liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage vor.

Die Frage, ob den Dienstgeber eine Verschuldenshaftung trifft und insoweit § 19 Abs 1 EKHG anwendbar ist, wurde ohnehin zugunsten des Klägers gelöst, sie wird daher auch in der Revision nicht releviert. Es werden aber auch sonst im Rechtsmittel des Klägers keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dargetan. Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, es sei ihm keine Fehlbedienung anzulasten, jedenfalls treffe ihn kein 50%-iges Mitverschulden. Ob der Kläger aber im konkreten Fall die gebotene Sorgfalt in eigenen Anlegenheiten außer Acht gelassen hat, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, weshalb insoweit grundsätzlich die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind. Eine grobe Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen wäre, liegt nicht vor, war doch für den Kläger erkennbar, dass der Karabiner nach Aushängen des Betonkübels durch eine auch nur geringe Schwenkbewegung mit den Bedienungshebeln in Berührung kommen und dadurch eine ungewollte Bewegung des Krans auslösen konnte. Auch der Ermessensfrage der Verschuldensteilung kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (Kodek in Rechberger² ZPO § 502 Rz 3 mwN). Auch insoweit ist eine grobe Fehlbeurteilung nicht erkennbar. Weiters vertritt der Kläger in seinem Rechtsmittel die Ansicht, dass den Dienstgeber auch gegenüber dem beim Betrieb eines Kfz tätigen Dienstnehmer die Gefährungshaftung nach dem EKHG treffe. Diesbezüglich entspricht es aber, wie schon oben ausgeführt, der ständigen Rechtsprechung, dass die Gefährungshaftung nach dem EKHG ausgeschlossen ist, wenn der Verletzte oder Getötete während der Beförderung seine eigentliche berufliche Tätigkeit ausübt (RIS-Justiz RS0108191).

Das Rechtsmittel des Klägers war daher wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, weil sie auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers nicht hingewiesen hat.

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