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3Ob24/03f•OGH 3Ob24/03f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Vera U*****, vertreten durch Dr. Marisa Schamesberger und Dr. Günther Millner, Rechtsanwälte in Graz, wider die verpflichtete Partei Hertha G*****, vertreten durch Mag. Christian Hacker, Rechtsanwalt in Graz, wegen Erwirkung von Duldungen nach § 355 EO (Streitwert 581,38 EUR) infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 21. November 2002, GZ 4 R 293/02s-17, womit der Beschluss des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 26. Juni 2002, GZ 11 E 516/02d-14, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Gegenstand der Beschlüsse der Vorinstanzen ist die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Unterlassungsexekution und über Strafanträge. Die 2. Instanz hat ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht 4.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs daher gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.
Der von der verpflichteten Partei dennoch eingebrachte Revisionsrekurs ist gemäß den bereits vom Rekursgericht zitierten Gesetzesstellen jedenfalls unzulässig, weil auch im Exekutionsverfahren bei einem 4.000 EUR nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig ist.
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