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5Ob27/03m•OGH 5Ob27/03m
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Hurch, Dr. Kuras und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** Ges. m. b. H., *****, vertreten durch Lansky, Ganzger Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen Unterlassung gemäß §§ 28 ff KschG (Streitwert EUR 21.801,85) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert EUR 3.633,64) über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 1. Oktober 2002, GZ 3 R 103/02s15, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Abgesehen davon, dass die in der Entscheidung 5 Ob 149/02a vertretene Rechtsansicht vom OGH schon einmal bekräftigt wurde (siehe die zu 5 Ob 201/01y ergangene Entscheidung des OGH vom 1. 10. 2002), liegt der behauptete Widerspruch zur Entscheidung 5 Ob 163/98a gar nicht vor. Die RMWerberin übersieht, dass auch in der Entscheidung 5 Ob 149/02a davon ausgegangen wurde, eine gemeinnützige Bauvereinigung sei zum Verkauf ihrer Wohnungen nicht gezwungen; wenn sie aber ein Verkaufsangebot macht, hat dieses den zwingenden Vorgaben des WGG (in der maßgeblichen Fassung) zu entsprechen.
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