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6Ob144/02y•OGH 6Ob144/02y
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann K*****, vertreten durch Dr. Michael Schwingel, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagt Partei Ing. Leopold S*****, vertreten durch Mag. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 14.178,47 sA, infolge Vorlage der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 27. März 2002, GZ 4 R 31/02i-32, mit dem das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 19. November 2001, GZ 11 Cg 36/00p-25, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Klagebegehren ist auf Zahlung von 14.178,47 EUR gerichtet. Das Berufungsgericht hat anlässlich seiner Entscheidung ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die dagegen erhobene "außerordentliche" Revision des Beklagten legte das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Diese Vorgangsweise ist verfehlt.
Die "außerordentliche" Revision des Beklagten ist nach § 508 ZPO zu beurteilen. In den in § 508 Abs 1 ZPO genannten Fällen, in denen wie hier der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig. Es kann jedoch eine Partei den Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde und im selben Schriftsatz eine ordentliche Revision ausführen. Dieser mit dem ordentlichen Rechtsmittel verbundene Antrag ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO beim Prozessgericht einzubringen und nach § 508 Abs 3 und Abs 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (ständige Rechtsprechung RIS-Justiz RS0109623; zuletzt 6 Ob 51/02x). Der Oberste Gerichtshof ist in diesen Fällen zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision funktionell unzuständig und zwar auch dann, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird. Er darf hierüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Schriftsatz nicht einen Antrag auf Abänderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz iSd § 508 Abs 1 ZPO gestellt hat, weil dieser Mangel nach § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109620; 6 Ob 163/01s).
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