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2Ob30/01b•OGH 2Ob30/01b
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Richard S*****, vertreten durch Dr. Stefan Glaser, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen die beklagten Parteien 1.) Harald G*****, und 2.) O***** Versicherungs AG, *****, beide vertreten durch Dr. Roland Gabl und andere, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 17.568,66 (= S 241.750) sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 7. Dezember 2000, GZ 4 R 208/00m-74, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 8. August 2000, GZ 3 Cg 121/96m-69, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.053,03 (darin EUR 193,06 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Am 11. 6. 1995 ereignete sich auf der Linzer Autobahn A 25 bei Strkm 4,776 ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker seines PKW Fiat 132 und der Erstbeklagte als Lenker seines bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW Mercedes W-124 beteiligt waren. Aufgrund eines vom Mittelstreifen kommenden kleinen Tieres bremste der mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h und Abblendlicht auf dem rechten Fahrstreifen fahrende Erstbeklagte abrupt ab, veriss seinen PKW und kam nach Kollision mit der Mittelleitschiene auf dem linken Fahrstreifen zum Stillstand. Der ebenfalls mit Abblendlicht fahrende Kläger hielt eine Geschwindigkeit von 144 km/h ein und stieß im Zuge eines Überholvorganges auf den blockierenden PKW des Erstbeklagten.
Der Kläger begehrte Schadenersatz unter Einräumung eines gleichteiligen Mitverschuldens sowie die Feststellung, dass die Beklagten für alle zukünftigen kausalen Schäden und Nachteile aus diesem Verkehrsunfall haften.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Das Erstgericht sprach ua aus, dass die Klagsforderung mit einem Betrag von S 250.000,-- sowie die Gegenforderung in der Höhe von S 8.250,-- zu Recht bestehe. Der Erstbeklagte habe nicht nur einen Fahrfehler begangen, sondern im Hinblick auf das eingeschaltete Abblendlicht eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten. Es sei aber eine Schadensteilung von 1:1 vorzunehmen gewesen, weil der Kläger nicht auf Sicht gefahren sei und die auf Autobahnen höchstzulässige Geschwindigkeit von 130 km/h überschritten habe.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes sowohl in Ansehung des Erstbeklagten als auch in Ansehung des Zweitbeklagten insgesamt S 260.000,-- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Rechtlich führte es aus, dass das Erstgericht zutreffend von einem Verschulden des Erstbeklagten ausgegangen sei, weil dieser dem Gebot des Fahrens auf Sicht nicht entsprochen habe und den beklagten Parteien der Beweis des rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht gelungen sei. Weiters erfordere es die Sicherheit des Verkehrs - unabhängig von einem Auffahrunfall im engeren Sinn -, ein starkes Abbremsen und abruptes Verlenken auf der Autobahn wegen eines die Fahrbahn querenden Kleintieres zu unterlassen.
Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs 1 ZPO). Eine derartige Rechtsfrage wird von den Revisionswerbern im Ergebnis nicht aufgezeigt:
Von den Vorinstanzen wurde im konkreten Schadensfall - ausgehend von einem Verstoß des Klägers gegen § 20 Abs 1 und Abs 2 StVO und einem vom Erstbeklagten zu verantwortenden Fahrfehler sowie einer relativen Geschwindigkeitsüberschreitung - eine Verschuldensteilung von 1:1 vorgenommen. Diese Ermessensentscheidung bewegt sich durchaus im Rahmen der Grundsätze der oberstgerichtlichen Rechtsprechung und kommt ihr keine über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung zu.
Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie von den Beschwerdeführern in ihrem Rechtsmittel aufgeworfen - der Erstbeklagte durch sein abruptes Abbremsen und Verreißen des Fahrzeuges auch gegen § 21 Abs 1 StVO verstoßen hat, weil alleine die Einhaltung einer relativ überhöhten Geschwindigkeit und die als Fahrfehler zu qualifizierende Fehlreaktion (Verreißen) auf das querende Kleintier das ihm von den Vorinstanzen angelastete Mitverschulden von 50 % als durchaus angemessen erscheinen lässt. Demzufolge sind auch die weiteren von den Rechtsmittelwerbern dargetanen Rechtsfragen für die Entscheidung nicht von Relevanz.
Das Rechtsmittel ist mangels erheblicher Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. In der Revisionsbeantwortung wurde auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.
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