OGH 3Ob160/02d

3Ob160/02dObergericht26.06.2002

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob160/02d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Antoni S*****, vertreten durch Dr. Heinrich Berger, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei Joanna S*****, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen Einwendungen gegen den Anspruch gemäß § 35 EO (Streitwert 7.703,03 EUR), infolge "außerordentlicher Revision" der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 9. April 2002, GZ 3 R 15/02s-65, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 16. Oktober 2001, GZ 5 C 12/97k-56, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Das Berufungsgericht hat über einen 20.000 EUR nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand erkannt und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die gegen dieses Urteil erhobene "außerordentliche" Revision des Klägers ist nach § 508 ZPO idF WGN 1997 BGBl I 140 zu beurteilen. In den im § 508 Abs 1 ZPO genannten Fällen, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR (früher 52.000 S), nicht aber 20.000 EUR (früher 260.000 S) übersteigt und das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, ist auch eine außerordentliche Revision unzulässig. Es kann aber eine Partei den Antrag an das Berufungsgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin abändern, dass die ordentliche Revision doch nachträglich für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit der ordentlichen Revision, ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO beim Prozessgericht einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (siehe die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0109623).

Erhebt in diesen Fällen - wie hier - eine Partei eine Revision, so ist diese gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn die Revision als "außerordentliche" Revision bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird. Dieser darf über diese Revision nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei. Dies gilt weiters auch dann, wenn in einer "außerordentlichen" Revision kein Abänderungsantrag iSd § 508 Abs 1 ZPO gestellt wird, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist. Das Erstgericht wird daher die außerordentliche Revision des Klägers dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge "die außerordentliche Revision für zulässig erklären", den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht, oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (vgl 4 Ob 209/00i uva).

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