OGH 3Ob147/02t

3Ob147/02tObergericht26.06.2002

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob147/02t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** Aktiengesellschaft, , vertreten durch Dr. Wolfgang Richter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Adelheid M, vertreten durch Dr. Thomas Wanek und Dr. Helmut Hoberger, Rechtsanwälte in Perchtoldsdorf, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2001, GZ 41 R 280/01g22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Entgegen der Ansicht der klagenden Partei kann keine Rede davon sein, die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag zwischen den Rechtsvorgängern der Streitteile sei ein gravierender, "an die Grenzen des Missbrauchs" gehender Fehler. Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt sich zum einen in keiner Weise, dass darin auch ein Verzicht auf den (gar nicht geltend gemachten) Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG liegen solle, zum anderen ebenso wenig die Annahme eines über das konkrete Untermietverhältnis hinausgehenden Verzichts auf den Kündigungsgrund des ersten Falls dieses Kündigungsgrundes.

Soweit die klagende Partei ein Abweichen von den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 561/90 = MietSlg 42.326 und 4 Ob 507/87 = MietSlg 39.431 behauptet, zitiert sie diese Entscheidungen insofern unvollständig, als dort auch schlüssige (nicht nur ausdrückliche) weiter gehende Abmachungen einbezogen wurden. Ob aber im Einzelfall solche vorliegen, ist aber keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, eine Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht kann die Revisionswerberin nicht aufzeigen (vgl insbesondere RISJustiz RS0070472 und RS0080479).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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