OGH 14Os127/01

14Os127/01Obergericht25.06.2002

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os127/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am25. Juni2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen DkfmRudolf S***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §156 Abs1 und Abs2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung des Privatbeteiligten Dr.Kurt Freyler als Massverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma D***** GmbH gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23.Mai2001, GZ12eVr7.502/9979a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde DkfmRudolf S***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §156 Abs1 und Abs2 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 21. Mai 1996 in Wien als am 26. Jänner 1996 bestellter Liquidator und als am 2.Mai1996 bestellter Geschäftsführer, somit als leitender Angestellter (§161Abs1 StGB) der D***** Hotelbetriebs GmbH (kurz: DH), welche Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, durch Überweisung eines als Lizenzgebühr bezeichneten Betrages von 16,451.281 S an die Dr. S Umwelttechnik GmbH ***** (kurz: S*****), an welcher er als Gesellschafter beteiligt war, Bestandteile des Vermögens der DH beiseitegeschafft und dadurch die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers der DH, und zwar der Konkursmasse der D***** Baubebetreuungs GmbH (kurz: D*****B) im Ausmaß von 10,970.549,31 S (netto 9,142.124,43S zuzüglich 20% Umsatzsteuer) vereitelt, wobei er durch die Tat einen 500.000S übersteigenden Schaden herbeigeführt hat.

Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen anerkannte (US 7) im Dezember 1995 der damalige Geschäftsführer der DH Mag.Stefan H gegenüber dem Masseverwalter der DB konstitutiv eine -auf dem bezüglichen Verrechnungskonto der DH und in den Unternehmensbilanzen derselben für 1994 und 1995 aufscheinende (US6)- Verbindlichkeit in der im Spruch genannten Höhe aus verschiedenen Werkleistungen der DB. Als Treuhänder (Eigentümervertreter der D) setzte Rechtsanwalt Dr. S*****, weil er die Bezahlung der offenen Verbindlichkeit an die DB verhindern wollte, Mag. H im Jänner 1996 als Geschäftsführer ab und bestellte den Angeklagten vorerst zum Liquidator, später zum neuen Geschäftsführer. Im Wissen um die täglich zu erwartende Zustellung einer Klage der DB an die DH auf Grund der aushaftenden genannten Forderung unterfertigte der Angeklagteam2.Mai 1996 in der Absicht, durch eine derartige Vertragskonstruktion und die mit ihr verbundenen Zahlungen die Befriedigung der DB zu vereiteln (US13), einen von ihm für die S, an der er selbst mit einer Stammeinlage von 6,650.000 DM beteiligt war, initiierten, von Mag. H***** seinerzeit als Geschäftsführer der DH aber nicht akzeptierten Scheinvertrag, mit dem der DH das Recht auf den Alleinvertrieb eines Ölbindemittels in Österreich eingeräumt wurde, obgleich ein solcher ÖlbindemittelVertrieb nicht zum Unternehmensgegenstand der DH gehörte und diese über keine positiven Rahmenbedingungen für einen solchen, nämlich insbesondere entsprechende Kapitalmittel oder Kapitalzusagen verfügte (US13ff). Daraufhin überwies er nach der am 8.Mai 1996 erfolgten Zustellung der Klage der DB an die DH am 21. Mai 1996 einen Betrag von 16,451.281 S (US 12: 16,951.705,20S) an die S ***** unter der Vorgabe einer Bezahlung der vertragsmäßig von S***** ausbedungenen Lizenzgebühr für die Einräumung des Alleinvertriebsrechtes, und zwar in der Absicht, der DH die Mittel zu entziehen, die zur Befriedigung der Konkursmasse der DB erforderlich gewesen wären (US15). Durch die Überweisung dieses Betrages an die S***** wurden der DH die Mittel zur Begleichung der seinerzeit anerkannten und im Verfahren 16 Cg 85/96s des Handelsgerichtes Wien (ON40) rechtskräftig zugesprochenen Forderung der DB vorsätzlich entzogen.

Die vom Angeklagten aus §281 Abs1 Z 4, 5, 8 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Angeklagte durch die Abweisung (S 339 bis 345/III) seiner Beweisanträge (S 329 bis 333/III und 335 f/III) nicht in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt.

Der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Mag.Stefan H***** zum Beweis dafür, dass der Zeuge seinerzeit vor dem Angeklagten und seiner damaligen Sekretärin mehrfach erklärt habe, dass die von ihm schriftlich anerkannte Forderung der D*****B nicht zu Recht bestehe, weshalb der Angeklagte bis Mai 1996 auch in Verbindung mit anderen Informationen von deren Nichtexistenz ausgehen konnte (S335f/III), lässt nämlich angesichts des rechtlichen Erfordernisses der Feststellung bloß bedingten Vorsatzes eine ausreichend konkrete, für eine entsprechende Prüfung des Beweisantrages auf seine Eignung, auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen, erforderliche Darlegung vermissen, inwiefern bei den dem Angeklagten bekannten schriftlichen Unterlagen (Kopie des Forderungsanerkenntnisses, Bilanz 1994) dem mit der Vernehmung dieses Zeugen verbundenen Beweisthema Bedeutung zukommen sollte (Mayerhofer StPO4§281Abs1 Z 4 E 19). Erst in der Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachte Gründe tatsächlicher Art können keine Berücksichtigung finden (Mayerhofer aaO E 40 f). Dass das Schöffengericht die Ablehnung der beantragten Einvernahme auch in anderer Weise begründete, trägt für die Beschwerde nichts aus.

Desgleichen versagt die Verfahrensrüge auch insoweit sie die Ablehnung (S339/III) der zum Beweisthema, dass der Angeklagte "hinsichtlich der behaupteten Forderung der DB gegenüber der DH dahingehend informiert war, dass diese keineswegs den behaupteten Betrag von S9 Mio netto ausmacht, sondern dass die dieser behaupteten Forderung zu Grunde liegenden Leistungen großteils nicht erbracht waren, mangelhaft waren, teilweise verjährt waren und dieser Wissensstand für den Ang. die Grundlage seiner Gespräche mit Dr. F***** und seiner weiteren Vorgangsweise war", beantragten Zeugen Ing.Johann S***** (ehemaliger Bauleiter der DB) und Mag.Peter K (Vorgänger des Angeklagten als Geschäftsführer der D*****H) geltend macht. Denn dem Beweisantrag fehlt es schon an der formellen Voraussetzung der zur Überprüfbarkeit seiner Eignung erforderlichen konkreten Angaben, weshalb diese Zeugen über den damaligen Wissensstand des Angeklagten Kenntnis haben und darüber entsprechend Auskunft geben könnten (vgl Mayerhofer aaO E 19 wie oben).

Auch soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen Günther L***** wendet, der zum Beweise dafür beantragt worden war (S329/III), dass der Angeklagte die behauptete Forderung nie in irgendeiner Weise vereitelt habe, der Beschwerdeführer anlässlich seiner eigenen Abberufung als Geschäftsführer und der Übertragung der Gesellschaftsanteile der DH an L diesen detailliert über seinen Prozessstandpunkt (im Zivilverfahren ON40) informiert und darüber aufgeklärt habe, dass er (L*****) nach erfolgter Übernahme der Gesellschaftsanteile bei Klagsstattgebung die Forderung der DB erfüllen müsse (S329f/III), ist er nicht im Recht. Abgesehen davon, dass vom beantragten Zeugen auch keine ladungsgeeignete Adresse bekanntgegeben wurde, hatte dieser mit der dem Angeklagten vorgeworfenen Vermögensverbringung nichts zu tun (S341/III), sodass es an entsprechenden Hinweisen im Beweisantrag fehlt, weshalb L über den tatsächlichen Wissensstand des Angeklagten in dem lange vor der behaupteten Information gelegenen Tatzeitpunkt geeignete Angaben hätte machen können. Das Beweisthema spricht doch auch gerade davon, dass Forderungserfüllung notwendig werden kann; es wurde im Beweisantrag nicht dargetan, wie das Beweisthema der Sache des Angeklagten dienen könnte.

Erfolglos bleiben muss die Verfahrensrüge schließlich auch, soweit sie die unterbliebene Vernehmung der Zeugen Dr. S***** und Wolfang R***** (ehemalige Geschäftsführer der S*****) und eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Ölbindemittel jeweils zum Beweis der "Angemessenheit" bzw "Werthaltigkeit" der Vereinbarung mit der S***** rügt. Kommt es doch unter den gegebenen Umständen nicht auf eine allgemeine Preisangemessenheit bzw Werthaltigkeit des Vertragsinhalts, sondern allein auf die spezielle Bedeutung der Vereinbarung für die Firma DH an, wie sie aber vom Schöffengericht, gestützt auf das eingeholte Gutachten des Buchsachverständigen Mag. Edgar Z auf Grund Fehlens entsprechender Vertriebsstrukturen und fehlenden auch nicht zu erwartenden Kapitals bei der DH verneint wurde. Dem Beweisantrag fehlen für seine Überprüfbarkeit Hinweise, inwiefern von den beiden genannten Zeugen Dr. S und Wolfgang R***** als ehemalige Geschäftsführer der S***** erwartet werden kann, dass sie über diese spezielle Situation bei der DH Aufschluss geben könnten, was die Sachlage an sich in keiner Weise nahelegt. Darüber hinaus mangelt es auch an Hinweisen auf das Vorhandensein von in den §§125, 126StPO bezeichneten Mängeln des Gutachtens des ohnehin beigezogenen Buchsachverständigen (siehe Mayerhofer StPO4 aaO E133) oder darauf, inwiefern aus dem Gutachten eines speziellen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Ölbindemittel auf die genannte konkrete Situation der DH Bezug habende bzw für diese Bedeutung habende neue Beweisergebnisse erwartet werden könnten (vgl die Ausführungen des Buchsachverständigen S315ff/III iVm dem schriftlichen Gutachten ON20 insb S69 bis 81/II), und zwar ungeachtet der Aussage des Buchsachverständigen, dass er die objektiven Gewinnmöglichkeiten aus einem ÖlbindemittelAlleinvertriebsvertrag nicht beurteilen könne.

In der Mängelrüge (Z 5) wendet der Beschwerdeführer unzutreffend ein, die Tatrichter hätten das nicht verlesene(S329/III) Protokoll über die Zeugenaussage desMag.Stefan H***** im Zivilverfahren (S31ff inON40) entgegen §258Abs 1 (zweiter Satz) StPO verwertet, wird doch in den Urteilsgründen - der Beschwerde zuwider auch nicht im abweisenden Zwischenerkenntnis (Punkt3 S341ff/III) darauf keinerlei Bezug genommen. Die die Abweisung eines Beweisantrages nach Ansicht des Erstgerichtes rechtfertigenden Entscheidungsgründe stehen als solche nicht unter Nichtigkeitssaktion, wenn nur dem Antrag auch nach der -auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen - Ansicht des Obersten Gerichtshofes keine Berechtigung zukam (Ratz inWKStPO §281 Rz 318).

Der Mängelrüge zuwider hat sich das Schöffengericht mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten, insbesondere auch in Richtung seiner angeblichen Zweifel an der Durchsetzbarkeit der von Mag. H***** anerkannten Forderung der D*****B umfassend auseinandergesetzt (US18 ff, insb US20 f). Eine Erörterung des vollständigen Inhalts und sämtlicher Details der Verantwortung des Angeklagten oder -wie hier gerügt - seiner Position im zivilgerichtlichen Verfahren bedurfte es nicht (vgl Foregger/Fabrizy StPO8§281 Abs 1 Z 5 Rz 43). Dass der Angeklagte die anerkannte Forderung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen auch schon im zivilgerichtlichen Verfahren bestritten hatte, betrifft keinen entscheidungswesentlichen Umstand.

Unerörtert bleiben konnte in den Urteilsgründenauch der Inhalt der (durch Verlesung in das Verfahren eingeführten, vgl S327/III) Zeugenaussage desMag.Peter K***** vom 22.Jänner 1998 im Verfahren 16 Cg 85/96s des Handelsgerichtes Wien (S 117ffin ON 40), betreffend den Forderungsbestand der DB gegenüber der DH, wonach der Zeuge unter anderem seine Ansicht bekundet habe, die D*****B hätte die vereinbarten Leistungen nicht vollständig und ordnungsgemäß erbracht(S121 in ON 40), geben doch die vom Beschwerdeführer ins Auge gefassten Angaben des Zeugen durchwegs nur dessen Meinung und nicht auch diejenige des Angeklagten wieder.

Unzutreffend rügt der Beschwerdeführer ferner unter der Z 8 den im Urteilsspruch enthaltenen Vorbehalt der selbständigen Verfolgung (des Angeklagten) gemäß §263 Abs2 StPO hinsichtlich des - gar nicht angeklagten - "Faktums Firma G***** (Seite 214/III)" (vgl Punkta und c der am 13. Juli 2000 gegen die Anklageschrift ON44/III ausgetauschten [siehe S3ii des Antrags- und Verfügungsbogens] Anklageschrift ON 28/II sowie S241/III). Nichtigkeit aus dem angeführten Grunde ist nämlich nur dann gegeben, wenn das ergangene Endurteil die Anklage überschreitet, und zwar durch ein die Sache abschließendes Urteil, also ein Schuldurteil, nicht dagegen durch einen Vorbehalt im Sinn des§263 StPO, der nur die prozessuale Voraussetzung für die Vornahme weiterer Verfolgungshandlungen seitens des Anklägers darstellt (MayerhoferStPO4§281 Abs 1 Z 8 E 23).

Mit seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt der Beschwerdeführer die prozessordnungsgemäße Darstellung, indem er bei seiner Behauptung vorliegender Feststellungsmängel nicht auf den von den Tatrichtern konstatierten Sachverhalt abstellt. Seine Rüge wegen unterbliebener Feststellung, ob der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tat nur auf Grund eines Irrtums über die Rechtsnatur bzw Durchsetzbarkeit des (konstitutiven) Anerkenntnisses der Forderung der DB begangen hat, übergeht die - dem Vorliegen eines derartigen vorsatzausschließenden Tatbildirrtums entgegenstehende - Urteilsfeststellung, dass der Angeklagte an der aufrechten Gültigkeit (Richtigkeit) des in der Folge erfolglos bestrittenen Anerkenntnisses keinen Zweifel hatte(US20). Der Beschwerde zuwider haben die Tatrichter ferner ohnehin auch festgestellt, dass die von der DB gegenüber der D*****H erhobene Forderung dem Grunde und der Höhe nach (im Sinne des späteren Anerkenntnisses) bestanden hat (vgl US5f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher teils als offenbar unbegründet (§285d Abs 1 Z 2 StPO), teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (§§285d Abs 1 Z1, 285a Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten wegen Strafe und die Berufung des Privatbeteiligten Dr.Kurt F***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der D*****B fällt in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist im § 390a StPO begründet.

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