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12Os27/02•OGH 12Os27/02
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Schmucker und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lazarus als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter F***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB aF und anderen strafbaren Handlungen über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 7. Jänner 2002, GZ 10 Vr 567/01-36, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tiegs, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Wolfgang Graziani-Weiss, zu Recht erkannt:
Das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 7. Jänner 2002, GZ 10 Vr 567/01-36, verletzt im Schuldspruch des Walter F***** wegen des Verbrechens der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren (III/4.) das Gesetz im § 209 StGB. Dieses Urteil, das im Übrigen - auch hinsichtlich des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche und der Vorhaftanrechnung - unberührt bleibt, wird im Umfang dieses Schuldspruches sowie demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben.
Gemäß §§ 292, 288 Abs 2 Z 3 StPO wird in der Sache selbst erkannt:
Walter F***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe in der Zeit zwischen September 1998 und 20. April 1999 in Altschwendt als männliche Person nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres mit einer Person, die das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, gleichgeschlechtliche Unzucht zu treiben versucht, indem er den am 28. April 1981 geborenen Albert M***** wiederholt aufforderte, an ihm einen Mundverkehr durchzuführen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Für die ihm nach dem aufrecht gebliebenen Teil des Schuldspruchs weiterhin zur Last liegenden Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB aF und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB sowie der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach § 209 StGB wird der Angeklagte zu 22 (zweiundzwanzig) Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Berufung wird Walter F***** auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Mit dem - infolge Berufung des Angeklagten nicht rechtskräftigen - Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 7. Jänner 2002, GZ 10 Vr 567/01-36, wurde Walter F***** der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB in der Fassung vor dem Strafrechtsänderungsgesetz 1998 (I.) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (II.) sowie der teils vollendeten, teils versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach §§ 209 und 15 StGB (III./1. bis 4.) schuldig erkannt und zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Im Punkt III./4. des Schuldspruches liegt dem Angeklagten neben zahlreichen vollendeten Taten zur Last, in der Zeit von März 1998 bis 20. April 1999 als Person männlichen Geschlechts nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres versucht zu haben, mit einer Person, die das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, gleichgeschlechtliche Unzucht zu treiben, indem er den am 28. April 1981 geborenen Albert M***** wiederholt aufforderte, an ihm einen Mundverkehr durchzuführen.
Da das Erstgericht nach den Entscheidungsgründen jedoch nicht ausschließen konnte, dass der Angeklagte sein Ansinnen auf Durchführung eines Oralverkehrs erst nach der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Albert M***** äußerte (US 5 f), erweist sich dieser Schuldspruch im Sinne der deshalb von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Beschwerde in objektiver Hinsicht als rechtlich verfehlt (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO).
Die zum Nachteil des Angeklagten unterlaufene Gesetzesverletzung war demnach spruchgemäß zu korrigieren (§ 292 letzter Satz StPO). Bei der deshalb erforderlichen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art sowie deren Fortsetzung durch längere Zeit als erschwerend, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und das Geständnis des Angeklagten demgegenüber als mildernd. Das in der freigesprochenen versuchten Tat liegende zusätzliche Unrecht tritt angesichts der jahrelang und oftmals, teils an Unmündigen, teils an Jugendlichen wiederholten vollendeten Unzuchtsverbrechen so weit in den Hintergrund, dass bei gebührender Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die jeweils tatbegünstigende Ausnützung einer Vertrauensstellung gegenüber den Unzuchtsopfern als römisch-katholischer Priester, nur eine geringfügige Strafreduktion gerechtfertigt ist. Der Verhängung einer teilbedingten Freiheitsstrafe stehen sowohl spezial- als auch generalpräventive Straferfordernisse entgegen. Der Umstand, dass die sexualkriminelle Neigung des Angeklagten möglicherweise auf negativ prägende Kindheitserlebnisse zurückgeht, hat angesichts des Alters und Verständnishorizonts des Angeklagten keine mildernde Bedeutung. Berufliche Stellung und lebenslange Konfrontation mit einer in sexueller Hinsicht gestörten Persönlichkeit hätten vielmehr nicht erst jetzt, sondern bereits in früherer Zeit die Inanspruchnahme psychotherapeutischer Hilfe dringend nahegelegt.
Mit seiner Berufung war Walter F***** demnach auf diese Entscheidung zu verweisen.
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