OGH 6Ob125/02d

6Ob125/02dObergericht20.06.2002

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Ob125/02d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Monika P*****, gegen die beklagte und widerklagenden Partei Gerhard H*****, wegen Ehescheidung, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 13. März 2002, GZ 2 R 88/02d-143, womit über den Rekurs der beklagten Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 3. Jänner 2002, GZ 31 C 109/94b-136, bestätigt und ein Nichtigkeitsantrag des Rekurswerbers zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Am 3. 1. 2002 erhob der nach Aufhebung der Sachwalterschaft wieder prozessfähig gewordene Beklagte und Widerkläger gegen eine Protokollübertragung vom 9. 10. 1997 Widerspruch und beantragte das Scheidungsverfahren bis zur Tagsatzung vom 9. 10. 1997 wegen mangelnder Vertretung gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO für nichtig zu erklären. Dieser Antrag wurde mit einer verspäteten Zustellung der Protokollabschrift an den Sachwalter begründet (ON 135). Das Erstgericht wies den Widerspruch und den Nichtigkeitsantrag zurück, weil der Beklagte durch einen Sachwalter vertreten gewesen sei.

Im dagegen erhobenen Rekurs (ON 138) gestand der Rekurswerber die Vertretung durch den Sachwalter als richtig zu, leitete aber aus dem mangelhaften Verhandlungsprotokoll und dessen Zustellung an den Beklagten erst im Winter 2001 sowie aus der Untätigkeit des Sachwalters (dieser hatte einen Enthebungsantrag gestellt) eine Nichtigkeit des Verfahrens ab. Der Rekurswerber relevierte weiters neu eine Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 1 ZPO wegen Parteilichkeit der früher mit der Sache befassten Prozessrichterin (diese hatte den Beklagten wegen gefährlicher Drohung angezeigt).

Das Rekursgericht wies diesen Antrag wegen des Neuerungsverbotes im Rekursverfahren zurück und bestätigte im Übrigen den erstinstanzlichen Beschluss.

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Beklagten ist teilweise mangels erheblicher Rechtsfragen (§ 528 Abs 1 ZPO) unzulässig, teilweise ist das Rechtsmittel jedenfalls unzulässig:

1. Insoweit sich der Revisionsrekurs (Rekurs) gegen die Zurückweisung des Nichtigkeitsantrages durch das Rekursgericht wendet, wird keine erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht. Der Rekurswerber hatte im Verfahren erster Instanz die Prozessrichterin nicht abgelehnt und auch seinen Nichtigkeitsantrag nicht auf deren Befangenheit gestützt. Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, dass der Gegenstand des Rekursverfahrens nur der Widerspruch zum Verhandlungsprotokoll und der mit Mängeln des Protokolls begründete Nichtigkeitsantrag waren.

2. Das Rekursgericht bestätigte im Übrigen die erstinstanzliche Entscheidung zur Gänze. Revisionsrekurse gegen Konformatsentscheidungen sind jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO).

Da der Revisionsrekurs auf jeden Fall zurückzuweisen ist, braucht das Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwalts auf dem Rechtsmittel (§ 520 Abs 1 letzter Satz ZPO) nicht zum Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens gemacht werden (8 ObS 282/00d).

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