Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
1Nd16/02•OGH 1Nd16/02
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter B*****, vertreten durch Dr. Herbert Eichenseder, Rechtsanwalt in Wien, wider die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 123.903,85 EUR sA, den Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 8 Abs 2 StEG das Landesgericht Linz bestimmt.
Begründung:
Aufgrund von Entscheidungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien befand sich der Kläger vom 12. 12. 1996 bis 22. 5. 1997 in Verwahrungs- bzw Untersuchungshaft. Gegen die Fortsetzung der Haft erhob der Kläger Beschwerden, denen das Oberlandesgericht Wien mit Beschlüssen vom 16. 1. 1997, AZ 23 Bs 1/97, und vom 27. 2. 1997, AZ 23 Bs 50/97, jeweils nicht Folge gab. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. 5. 2001 wurde dem Kläger - nach Freisprüchen in den gegen ihn geführten Strafverfahren - für die Zeit seiner strafgerichtlichen Anhaltung gemäß § 2 Abs 1 lit b StEG ein Ersatzanspruch zugestanden. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger die ihm durch die strafrechtliche Anhaltung entstandenen Schäden geltend. Sein Ersatzanspruch leitet sich auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien ab, das in den die Anhaltung betreffenden Strafverfahren die Fortsetzung der Haft verfügte. Zur Entscheidung des vom Kläger angestrengten Rechtsstreits wäre gemäß § 8 Abs 1 StEG zwar ausschließlich das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig. Im Instanzenzug hätte aber das Oberlandesgericht Wien über den vom Kläger geltend gemachten Ersatzanspruch zu entscheiden, sodass gemäß § 8 Abs 2 StEG ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels befindliches Landesgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen ist.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.