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8Nd506/02•OGH 8Nd506/02
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl A***** Transportgesellschaft mbH, , vertreten durch Raits Ebner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wider die beklagte Partei L, wegen EUR 870,-- sA, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Neumarkt am Wallersee als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Begründung:
Mit der dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes vorgelegten Klage macht die klagende Partei gegen die beklagte Partei, die ihren Sitz in Frankreich hat, eine Forderung von EUR 870,-- sA betreffend Entgelt für Transportleistungen gerichtlich geltend. Sie habe im Auftrag der beklagten Partei einen Transportauftrag (Confirmation d'affretement) durchgeführt, wobei der für die Ablieferung des Transportgutes vorgesehene und der tatsächliche Ort der Ablieferung in Österreich liege. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen seien die CMR anzuwenden. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach dessen Art 31. Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichtes im Inland werde die Ordination und zwar nach Möglichkeit an das Bezirksgericht Neumarkt am Wallersee beantragt, welches dem Sitz der klagenden Partei am nächsten liege.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR kann die klagende Partei die Gerichte jenes Staates anrufen, in dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Nach dem Klagsvorbringen befindet sich dieser Ort im Inland, sodass die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes für die hier geltend gemachten Ansprüche gegeben ist. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN zweckmäßigerweise das Bezirksgericht Neumarkt am Wallersee, welches dem Sitz der klagenden Partei am nächsten liegt, als für die Rechtssache örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist.
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