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15Os58/02•OGH 15Os58/02
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gottfried B***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 21. November 2001, GZ 20 Hv 1055/01p-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gottfried B***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Danach hat er vom Spätsommer 1999 bis Mitte Dezember 2000 in St. Pölten und anderen Orten mit Hannes F*****, geboren am 16. März 1987, sohin einer unmündigen Person, in mindestens dreißig Angriffen dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, nämlich mit ihm Anal- und Oralverkehr durchgeführt.
Die gegen das Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist im Recht. In der Mängelrüge (Z 5) macht der Beschwerdeführer geltend, das Erstgericht hätte sich mit der Aussage der Zeugin Claudia F***** nicht auseinandergesetzt, weswegen die Urteilsbegründung unvollständig geblieben sei.
Die Tatrichter haben den Schuldspruch auf die belastenden Angaben des von der Tat betroffenen Zeugen Hannes F***** gestützt. Sie fanden diesen Zeugen auf Grund des durch Verlesung seiner Aussagen vor Gendarmeriebeamten und der Untersuchungsrichterin bei seiner kontradiktorischen Vernehmung gewonnenen Eindruck glaubwürdig. Das im Vorverfahren eingeholte, in der Hauptverhandlung verlesene Gutachten der psychologischen Sachverständigen Dr. Angelika G***** ergab darüber hinaus keine Hinweise auf eine Einschränkung seiner Aussagefähigkeit oder Aussagetüchtigkeit (US 7 ff). Die Zeugin Claudia F***** gab in der Hauptverhandlung vom 10. Oktober 2001 an, ihr Bruder Hannes habe ihr mitgeteilt, er sei zu seiner Aussage gezwungen worden, er habe sich alles gefallen lassen müssen, er sei gezwungen worden (S 433).
Mit diesen Depositionen hat sich das Schöffengericht nicht auseinandergesetzt, sondern im Urteil lediglich pauschal ausgeführt, "aus den Aussagen der übrigen Zeugen war für die Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen nichts wirklich Relevantes zu gewinnen" (US 10).
Unter Berücksichtigung dieser Zeugenaussage ist aber nicht ausgeschlossen, dass das Gericht, hätte es diese in seine Erwägungen einbezogen, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, zumal auch die psychologische Sachverständige bei Erstattung ihrer Expertise am 30. März 2001 (ON 16) hievon keine Kenntnis hatte und daher die Möglichkeit einer Fremdsuggestion nicht entsprechend berücksichtigen konnte.
Der aufgezeigte Begründungsmangel liegt daher vor. Da sich eine neue Hauptverhandlung nicht vermeiden lässt, war somit das Urteil - ohne dass es eines Eingehens auf die weiter geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bedurfte - bei nichtöffentlicher Beratung sofort aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung aufzutragen. Im zweiten Rechtsgang wird das Gericht den Sachverhalt unter Berücksichtigung aller wesentlichen Beweisergebnisse festzustellen und diesen sodann einer neuen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen haben.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
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