OGH 9Ob137/02s

9Ob137/02sObergericht05.06.2002

Gesamter Gesetzestext

OGH 9Ob137/02s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Ing. Peter W*****, Pensionist, ***** 2) Dr. Frank Anton W*****, Angestellter, ***** beide vertreten durch Dr. Peter Zöllner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Peter M*****, öffentlicher Notar, ***** vertreten durch Dr. Hildegard Hartung, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. Februar 2002, GZ 40 R 9/02v-17, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Ob der Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfs nach § 30 Abs 2 Z 8 und 9 MRG vorliegt, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles (1 Ob 194/97d; 6 Ob 288/01y). In der Verneinung dieses Kündigungsgrundes durch die Vorinstanzen ist im vorliegenden Fall auch bei Bedachtnahme auf die neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, die unter Hinweis auf den in § 354 ABGB normierten Grundsatz der freien Verfügbarkeit über das Eigentum und unter Zugrundelegung eines gemäßigteren Verständnisses der Begriffe "Notstand" und "Existenzgefährdung" eine Erleichterung der Eigenbedarfskündigung für geboten erachtet (vgl JBl 2000, 452 [Hinteregger]; immolex 2001/178), eine zur Korrektur durch den Obersten Gerichtshof Anlass gebende gravierende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, die einer Lösung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, liegt nicht vor.

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