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13Ns7/02•OGH 13Ns7/02
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Mai 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lazarus als Schriftführerin, in der Privatanklagesache gegen Dr. Günter W***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 StGB, AZ 15 U 98/02v des Bezirksgerichtes Josefstadt, und einer weiteren strafbaren Handlung über die Erklärung des Privatanklägers Klaus E*****, die "im Wiener Raum gelegenen Gerichte und Instanzen" abzulehnen, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die pauschale Ablehnung des Oberlandesgerichtes Wien (einschließlich dessen Präsidenten) ist nicht gerechtfertigt.
Zur Entscheidung gemäß § 74 Abs 2 zweiter Fall StPO werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gründe:
In der von ihm gegen Dr. Günter W***** (den Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) und unbekannte Täter erhobenen Privatanklage lehnt Klaus E***** "im Sinne der §§ 72 ff StPO die im Wiener Raum gelegenen Gerichte und Instanzen" mit der Begründung "der außerordentlichen Anhäufung von Rechtsbrüchen bzw richterlichen Straftaten und der dafür günstigen örtlichen Mentalität sowie Traditionsverbundenheit mit Verweisung auf die Ausführungen im Anlassverfahren" ab (trotz der Formulierung jedoch ersichtlich nicht den für die primäre Entscheidung über den Antrag zuständigen Obersten Gerichtshof).
Der Antrag auf Ablehnung sämtlicher Richter des Oberlandesgerichtes Wien (einschließlich seines Präsidenten) ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Eine erfolgreiche Ablehnung hätte nämlich zur Voraussetzung, dass konkrete Gründe hiefür angegeben werden und damit die volle Unbefangenheit sämtlicher Mitglieder dieses Gerichtshofes in Zweifel gesetzt wird (§ 72 Abs 1 StPO).
Die wiedergegebenen Ablehnungsgründe sind jedoch (trotz illustrativer Erwähung dreier Richter des Gerichtshofes) völlig unsubstantiierte, durch nichts glaubhaft gemachte Pauschalverdächtigungen gegen das Oberlandesgericht Wien in seiner Gesamtheit, die einer realen Grundlage entbehren. Deshalb ist auch die Einholung von Äußerungen unterblieben, weil schon nach dem Parteienvorbringen von solchen Stellungnahmen keine sachdienlichen Aufklärungen zu erwarten waren. Über die weiteren Ablehnungen wird im Sinne des § 74 Abs 2 StPO zu entscheiden sein.
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