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11Os54/02•OGH 11Os54/02
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 5. März 2002, AZ 21 Bs 62/02, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Gebhard S***** gegen die Bestimmung der durch ein erfolgloses Wiederaufnahmebegehren verursachten Kosten nicht Folge. Gegen diese Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz ist nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
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