OGH 4Ob128/02f

4Ob128/02fObergericht28.05.2002

Gesamter Gesetzestext

OGH 4Ob128/02f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Dipl. Ing. Dr. Emilia R*****, geboren 15. Mai 1952, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen, vertreten durch Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwalt in Wien, als im Verfahren Jv 1732/17/99 bestellter Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. August 2001, GZ 45 R 454/01z, 455/01x-426, mit dem dem Rekurs der durch den Verfahrenshelfer vertretenen Betroffenen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 12. Juli 2001, GZ 2 P 196/99w-383, nicht Folge gegeben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 14. 9. 1999, 2 P 196/99w-82, für die Betroffene einen einstweiligen Sachwalter bestellt; darüber hinaus hat der Vorsteher des Erstgerichts im aufgrund der Ablehnung der Erstrichterin durch die Betroffene eingeleiteten Ablehnungsverfahren mit Beschluss vom 7. 4. 2000, Jv 1732-17/99-15, "für das gesamte zu Jv 1732-17/99 anhängige Verfahren und für alle Justizverwaltungssachen, die mit dem bei diesem Gericht anhängigen Sachwalterschaftsverfahren 2 P 196/992 im Zusammenhang stehen", für die Betroffene einen Verfahrenshelfer gemäß § 64 Abs 1 Z 3 ZPO bestellt.

Mit Schreiben vom 9. 5. 2000, ON 196, ersuchte der Verfahrenshelfer um die "dringende Herstellung der Aktenabschrift". Er verwies auf einen Antrag der Betroffenen vom 19. 4. 2000, ON 179, in dem die Betroffene den "Antrag Nr. 11 auf Herstellung einer kostenlosen vollständigen Aktenabschrift des Aktes AZ: 2 P 67/99z ident mit 2 P 196/99w und die umgehende Übersendung der Kopien zu Handen meines Rechtsvertreters Dr. Heinrich V*****, auf Kosten des Bundes" begehrt hatte, sowie auf ein Schreiben vom 3. 5. 2000, mit dem die Verfahrenshilfe jedenfalls im Umfang der durch die Aktenabschrift entstehenden Kosten beantragt worden war (ON 195). Das Erstgericht sprach mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 9. 6. 2000, ON 214, aus, dass die Entscheidung über den Antrag der Betroffenen, ihr eine kostenlose Aktenabschrift unter Gewährung der Verfahrenshilfe zu überlassen, vorbehalten werde.

Am 19. 6. 2001, ON 335, begehrte die Betroffene (erneut) "die vollständige kostenlose (im Rahmen der Verfahrenshilfe Vz 715/2000) Akteneinsicht und Aktenabschrift des seit dem 11. 6. 2001 dem LG für ZRS Wien vorgelegten Sachwalterschaftsakts BG Fünfhaus 2 P 196/99w, in den Räumlichkeiten des LG für ZRS Wien und gegebenenfalls eventuell auch beim OLG Wien, OGH binnen 7 Tagen".

Mit Beschluss vom 25. 6. 2001, ON 345, wies das Erstgericht den Antrag, soweit die faktische Durchführung den Obergerichten obliege, zurück (Punkt 1), stellte fest, dass gegen die begehrte Akteneinsicht und Herstellung von Abschriften für die Betroffene keine sachwalterschaftsgerichtlichen Bedenken bestehen (Punkt 2) und verwies in Punkt 3 des Beschlusses darauf, dass der Betroffenen das Recht auf Akteneinsicht und Ausfolgung von Kopien zustehe und nach Rücklangen des Aktes vom LG für ZRS gewährt werde;

Durchführungsanweisungen an die Obergericht hätten jedoch als unzulässig zu unterbleiben. In der Begründung wies das Erstgericht darauf hin, dass die Betroffene es bisher verabsäumt habe, "ein vollständiges Vermögensbekenntnis vorzulegen und insbesondere Bereiche betreffend Liegenschaftseigentum (auch Unternehmen) von der Betroffenen dermaßen unzureichend einbekannt worden (sind), dass hinsichtlich der Verfahrenshilfe die Spruchreife fehlt. Da die Betroffene nicht die Verfahrenshilfe genießt, hat sie daher Kosten von Aktenkopien derzeit selbst zu tragen."

Der Beschluss wurde sowohl der Betroffenen als auch dem Verfahrenshelfer zugestellt. Die Betroffene selbst erhob gegen den Beschluss Rekurs; auch der Verfahrenshelfer brachte einen Rekurs (ON 382) ein. Er machte geltend, dass der Beschluss ihm nicht wirksam zugestellt worden sei, soweit er nicht die Justizverwaltungssache betreffe; soweit der Beschluss allerdings die Justizverwaltungssache betreffe, bekämpfe er den Beschluss mit Rekurs, weil die Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt worden sei und damit auch die Herstellung einer vollständigen Aktenabschrift umfasse. Das Erstgericht wies den Rekurs des Verfahrenshelfers mangels Rechtsschutzinteresses zurück. Es wies darauf hin, dass sein Begehren auf Überlassung von Aktenkopien im Verfahren Jv 1732-17/99 zu erledigen sei (ON 383).

Auch dieser Beschluss wurde sowohl von der Betroffenen selbst als auch vom Verfahrenshelfer bekämpft. Das Rekursgericht wies die von der Betroffenen selbst erhobenen Rekurse zurück, gab dem Rekurs des Verfahrenshelfers nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs unzulässig sei. Über die Gewährung von Akteneinsicht und die Ausfolgung von Aktenkopien habe die im Sachwalterbestellungsverfahren zuständige Richterin zu entscheiden; zuständig für die Entscheidung darüber, ob die Aktenkopien unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, sei der für die Entscheidung über die Verfahrenshilfe zuständige Richter. Soweit daher der Verfahrenshelfer unentgeltliche Aktenabschriften beantragt habe, falle die Entscheidung in die Zuständigkeit des mit dem Ablehnungsverfahren befassten Gerichtsvorstehers. Das Erstgericht habe über den Antrag des Verfahrenshelfers, ihm eine kostenlose Aktenabschrift zur Verfügung zu stellen, nicht abschlägig entschieden. Das Gleiche gelte für den Antrag auf Bereitstellung unentgeltlicher Aktenkopien, soweit darüber im Sachwalterbestellungsverfahren zu entscheiden sei. Die Entscheidung darüber sei im erstgerichtlichen Beschluss ON 345, auch wenn sich dies nur aus der Begründung ergebe, vorbehalten worden.

Die durch den Verfahrenshelfer vertretene Betroffene bekämpft diesen Beschluss insoweit, als ihrem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschluss nicht Folge gegeben wurde. Ihr Revisionsrekurs ist zulässig, weil angesichts der wiederholten Eingaben der Betroffenen eine Klarstellung notwendig erscheint; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.

Die Betroffene macht geltend, dass das Erstgericht über die Frage abgesprochen habe, ob der Verfahrenshelfer im Rahmen seiner Bestellung eine Aktenkopie erhalte. Der Beschluss des Erstgerichts vom 25. 6. 2001 greife daher unmittelbar in die Rechte der Betroffenen ein, soweit dem Verfahrenshelfer damit eine Akteneinsicht unmöglich gemacht werde.

Dieses Vorbringen ist aktenwidrig:

Das Erstgericht hat weder im Spruch noch in der Begründung des Beschlusses vom 25. 6. 2001, ON 345, über den Umfang der im Ablehnungsverfahren bewilligten Verfahrenshilfe abgesprochen. Es hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Betroffene es (im Sachwalterschaftsverfahren) bisher verabsäumt habe, ein vollständiges Vermögensbekenntnis vorzulegen, somit hinsichtlich der Verfahrenshilfe die Spruchreife fehle und, da die Betroffene nicht die Verfahrenshilfe genieße, "sie daher Kosten von Aktenkopien derzeit selbst zu tragen" habe. Im Beschluss vom 12. 7. 2001, ON 383, mit dem das Erstgericht den Rekurs der durch den Verfahrenshelfer vertretenen Betroffenen zurückgewiesen hat, hat das Erstgericht ausdrücklich klargestellt, dass über den Antrag des Verfahrenshelfers, ihm (kostenlos) Aktenkopien zu überlassen, im Ablehnungsverfahren zu entscheiden ist.

Die Frage, ob das Erstgericht die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe für eine kostenlose Aktenabschrift im Sachwalterschaftsverfahren vorbehalten hat, ist für die Zulässigkeit des Rekurses der durch den Verfahrenshelfer vertretenen Betroffenen ohne Bedeutung. Dass der Vertretungsbereich des Verfahrenshelfers durch eine Entscheidung über die Gewährung kostenloser Aktenkopien im Sachwalterschaftsverfahren nicht berührt ist, hat der Verfahrenshelfer, wie sein Rekurs gegen den Beschluss vom 25. 6. 2001, ON 345, zeigt, selbst erkannt. Er kann im nunmehrigen Rechtsmittel auch nur deshalb einen gegenteiligen Standpunkt vertreten, weil er die Begründung des Beschlusses vom 25. 6. 2001, ON 345, unvollständig wiedergibt. Das Erstgericht hat nicht ausgesprochen, dass die Betroffene, wie das unter Anführungszeichen gesetzte Zitat im Revisionsrekurs glauben macht, "nicht die Verfahrenshilfe genießt, so dass sie daher die Kosten der Aktenkopien selbst zu tragen hat", sondern das Erstgericht hat dies, wie die vom Verfahrenshelfer nicht in sein Zitat übernommene Einschränkung "derzeit" zeigt, nur für den Fall festgestellt, dass die Betroffene im Sachwalterschaftsverfahren (wegen unvollständigen Vermögensbekenntnisses noch) nicht die Verfahrenshilfe genießt. Es ist daher eindeutig, dass der Beschluss des Erstgerichts vom 25. 6. 2001, ON 345, die Frage nicht berührt, ob die Betroffene im Rahmen der ihr im Ablehnungsverfahren bewilligten Verfahrenshilfe Anspruch auf eine kostenlose Aktenkopie hat. Da damit die Rechte der im Ablehnungsverfahren durch einen Verfahrenshelfer vertretenen Betroffenen durch den angefochtenen Beschluss in keiner Weise berührt wurden, wurde der Rekurs zu Recht zurückgewiesen.

Was die von der Betroffenen behauptete Aktenwidrigkeit bzw Mangelhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses betrifft, so können die Behauptungen nicht nachvollzogen werden. Richtig ist zwar, dass - wie oben wiedergegeben - der Verfahrenshelfer am 9. 5. 2000 um dringende Herstellung einer Aktenabschrift ersucht hat. Ein Beschluss des "Bezirksgerichts" vom 16. 5. 2000 mit dem behaupteten Inhalt - die gewünschten Aktenkopien würden nach Rücklangen des Aktes ehestens übermittelt - ist im Akt nicht auffindbar. Selbst wenn aber ein solcher Beschluss ergangen wäre, wäre damit nicht über die - hier allein wesentliche - Frage der kostenlosen Aktenabschrift im Sachwalterschaftsverfahren entschieden worden. Auch aus dem im Revisionsrekurs wiedergegebenen Inhalt des Beschlusses geht nämlich nicht hervor, dass der Betroffenen im Sachwalterschaftsverfahren eine kostenlose Aktenabschrift zugesichert worden wäre. Nur insoweit könnte aber der behauptete Widerspruch zum angefochtenen Beschluss bestehen, weil - wie bereits mehrfach betont - der Beschluss vom 25. 6. 2001, ON 345, einzig und allein die Frage einer (kostenlosen) Aktenabschrift im Sachwalterschaftsverfahren betrifft. Bei dieser Sachlage bedarf es keine Prüfung, in welchem Umfang der Betroffenen im Rahmen einer ihr erteilten Verfahrenshilfe tatsächlich kostenlose Aktenabschriften zu erteilen sind (s § 64 Abs 1 lit f ZPO, wonach die notwendigen Barauslagen des Verfahrenshelfers vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt werden).

Der Revisionsrekurs musste erfolglos bleiben.

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