OGH 3Ob120/02x

3Ob120/02xObergericht24.05.2002

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob120/02x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Alexander M*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. I***** GmbH, , vertreten durch Dr. Richard Köhler und Dr. Anton Draskovits, Rechtsanwälte in Wien, und 2. IL GmbH, *****, vertreten durch Dr. Angelika Truntschnig, Rechtsanwältin in Wien, wegen Wiederherstellung (Streitwert 1 Mio S = 72.672,83 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. Jänner 2002, GZ 1 R 183/01s-68, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil, womit das Begehren des klagenden Liegenschaftseigentümers auf Entfernung einer Unterfangungsmauer (eines Hauses) gegenüber dem zweitbeklagten

Bauführer mit der auf die Entscheidungen 4 Ob 529/83 = MietSlg 35.053

und 7 Ob 607/95 = MietSlg 48.031 gestützten Begründung abgewiesen

wurde. Denn dieser sei der Beweis dafür gelungen, dass sie nach erfolgtem Eigentümerwechsel bezüglich der Liegenschaft, von der die Störung ausging, zur Beseitigung nicht mehr in der Lage sei.

Die von der klagenden Partei in ihrer außerordentlichen Revision zur

Begründung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, und zwar

eines Verstoßes gegen eine stRsp (§ 502 Abs 1 ZPO), angeführten

Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 2 Ob 136/99k = bbl 2001/9

(Egglmeier-Schmolke) = NZ 2002/17 und 1 Ob 519/96 = SZ 69/50 = RZ

1997/20 = MietSlg 48.020 stehen mit den vom Berufungsgericht

herangezogenen in keinem wie immer gearteten Widerspruch. Während die erste einen Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB (in Geld) gegenüber dem vom Nachbarn beauftragten Werkunternehmer zum Gegenstand hat, betrifft die zweite, zu § 418 ABGB ergangene, zwar einen Beseitigungsanspruch, behandelt aber das Problem des mangelnden Einflusses auf den die störende Anlage aufrecht erhaltenden Eigentümer überhaupt nicht.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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