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15Os41/02•OGH 15Os41/02
Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Mai2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Schmucker, Dr.Zehetner und Dr.Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Lazarus als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter S*****, geborener St*****, wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§15, 142 Abs1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9.Jänner2002, GZ72Hv20.003/01s26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß §390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter S***** (zu I.) des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§15, 142 Abs1 StGB sowie der Vergehen -hier unter neuer Bezeichnung- (zu II.1. und 2.) nach §27Abs1 SMG und (zu III.) nach§50Abs1 Z(richtig) 1 WaffG schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien
I. am 13.November2001 der Christine H***** dadurch, dass er ihr einen Stoß versetzte und heftig an ihrer Handtasche zerrte, mit Gewalt gegen ihre Person eine fremde bewegliche Sache mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht;
II. (zu ergänzen: den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, nämlich)
1. am 20.April2000 eine Tablette Vendal und 3Stück Canabisharz, besessen,
2. am 10.Juni2001 0,3g Canabisharz, erworben und besessen;
III.am20.April 2000 ein als Feuerzeug getarntes Springmesser, somit eine verbotene Waffe (§17Abs1 Z2 WaffG), unbefugt besessen.
Nachdem der Vorsitzende am 9.Jänner2002 in öffentlicher Sitzung das Urteil verkündet und dem Angeklagten Rechtsmittelbehebung erteilt hatte, erklärte dieser, sich 3Tage Bedenkzeit zu nehmen (S285). Am 14.Jänner2002 meldete sowohl Peter S***** als auch sein Verteidiger (jeweils rechtzeitig) schriftlich Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 29 und 30). Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Verteidiger (S335) führte der Angeklagte dagegen in einer handschriftlichen Eingabe vom 23.Februar 2002 (fristgerecht) "Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung" aus (S343 f). Dieses formell mangelhafte Schriftstück übermittelte die Vorsitzende dem bestellten Verfahrenshelfer zur Unterfertigung. Innerhalb der Verbesserungsfrist sendete der Verteidiger die von ihm unterschriebene Eingabe -ohne zusätzliche Ausführungen- wiederum an das Erstgericht zurück.
Der Inhalt der Beschwerdeschrift enthält jedoch weder eine ziffernmäßige Bezeichnung eines in §281 Abs1 Z1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgrundes noch eine deutliche und bestimmte Anführung von Tatumständen, welche einen solchen bilden sollen (§285a Z2 StPO). Das Vorbringen wendet sich vielmehr schwerpunktmäßig bloß gegen die von den Erkenntnisrichtern zu allen strafbaren Handlungen vollständig und unbedenklich getroffenen Feststellungen zur subjektiven und objektiven Tatseite und beharrt nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung auf der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Vorwurf des versuchten Raubes (Schuldspruch I.), welche das Tatgericht jedoch nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (§258 Abs2 StPO) mit ausführlicher, alle Beweise sorgfältig berücksichtigender und formell fehlerfreier Begründung als unglaubwürdig abgelehnt hat.
Der Beschwerde zuwider wurden die beiden Strafanträge des Bezirksanwalts beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien wegen der Vergehen nach §27Abs1 SMG (II.) sowie nach§50Abs1Z2 WaffG (III.) dem Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgehalten und die ihn treffenden Vorwürfe hinreichend erörtert. Er bekannte sich dazu im Sinne des Urteils auch schuldig (S243 ff), sodass sich das Schöffengericht insoweit auch zu Recht auf das Geständnis stützen konnte.
Dass der bestellte Verfahrenshelfer für die Hauptverhandlung einen anderen Rechtsanwalt substituiert hat, entspricht dem Gesetz. Die weiteren Einwände des Beschwerdeführers, er habe vor der Hauptverhandlung nie Akteneinsicht und keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit seinen Verteidiger gehabt, um sich über die Verteidigung zu beraten, vermag in dieser Form keinen Nichtigkeitsgrund zu bewirken. Dem Hauptverhandlungsprotokoll ist aber auch kein Hinweis dafür zu entnehmen, dass der Angeklagte eine Unterbrechung der Verhandlung beantragt hätte, um sich mit seinem Verteidiger zu beraten. Dass "das ganze Verfahren nur auf schnell und ohne Verteidiger ablief", widerspricht der Aktenlage.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen einer dazu vom Verfahrenshelfer nach §35Abs2 StPO erstatteten Stellungnahme, gemäß§285dAbs1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass zur Entscheidung über die (angemeldete, aber nicht ausgeführte) Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§285i StPO).
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