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9ObA88/02k•OGH 9ObA88/02k
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Gerhard Prochaska und MinRat Mag. Genser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Anton B*****, Angestellter, , vertreten durch Mag. Peterpaul Suntinger, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei T GmbH, *****, vertreten durch Mag. Barbara A. Schütz, Rechtsanwältin in Villach, wegen EUR 69.057,87 netto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Dezember 2001, GZ 7 Ra 255/01a-22, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. Juli 2001, GZ 43 Cga 23/01a-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.843,14 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin EUR 307,19 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, das festgestellte Verhalten des Klägers verwirkliche den Entlassungsgrund des § 27 Z 1 AngG, 3. Tatbestand nicht, ist zutreffend. Insofern reicht es aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Zur Präzisierung ist Folgendes zu ergänzen:
Die nunmehrigen Ausführungen der Revisionswerberin, mit denen sie dem Kläger die Außerachtlassung ihm obliegender Kontrollpflichten vorwirft, weichen in weiten Teilen von dem in erster Instanz zur Rechtfertigung der Entlassung erstatteten Vorbringen ab. Dort wurde dem Kläger die Außerachtlassung von Kontrollpflichten nicht bzw nur am Rande im Zusammenhang mit überflüssigen Kaskoversicherungen vorgeworfen. Vielmehr wurde behauptet, er selbst habe Fehlbuchungen angeordnet, Schadensmeldungen nicht bearbeitet und ohne die erforderliche Deckung durch eine rechtsverbindliche Zusage eine Überweisung vorgenommen. Erst als die Vorinstanzen zum Ergebnis kamen, dass die dem Kläger vorgeworfenen Doppelversicherungen und Doppelbuchungen nicht von ihm veranlasst und nicht sogleich bemerkt worden seien, stützt sich die Revisionswerberin nunmehr vorrangig darauf, dass der Kläger bei Einhaltung der ihm obliegenden Kontrollpflichten die (in erster Instanz ihm selbst vorgeworfenen) Umstände hätte erkennen müssen.
Aussagen in der Parteienvernehmung können entsprechende Prozessbehauptungen nicht ersetzen. Solche hat aber die Beklagte nicht einmal dann aufgestellt, als der Kläger bestritt, dass er die ihm vorgeworfenen Fehler selbst gemacht habe, und die Tatsache, dass sie ihm nicht oder erst spät aufgefallen sind, mit der - von den Vorinstanzen als erwiesen angenommen - Umstellung der EDV der Beklagten, mit Arbeitsüberlastung und mit der überraschend durchgeführten Änderung seines Aufgabenreichs erklärte. Dass die Beklagte in erster Instanz die Einholung eines Sachverständigengutachtens "über die Kernaufgaben eines Rechnungswesenleiters und AOS-Betreuers in einem mittelständischen Unternehmen mit einem Jahresumsatz von ca S 250 Millionen" beantragte, kann entsprechendes Vorbringen nicht ersetzen. Dazu hat schon das Berufungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass sich Kreis und Inhalt der dem Kläger obliegenden Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ergeben und es Sache der Beklagten ist, klare Behauptungen darüber aufzustellen, welche Pflichten der Kläger verletzt haben soll.
Im Übrigen ist dem Berufungsgericht auch beizupflichten, dass der - ohnedies auch von der zweiten Instanz hervorgehobene - Umstand, dass dem Kläger die in erster Instanz vorgeworfenen Fehler anderer zu spät aufgefallen sind (bei entsprechender Kontrolle daher hätten früher auffallen können), angesichts seiner 37jährigen unbeanstandeten Dienstzeit (!) nicht geeignet ist, den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit zu verwirklichen.
Dass der Kläger (früher) Geschäftsführer und (im entscheidenden Zeitpunkt noch immer) Gesellschafter der P***** GmbH war, war der Beklagten nach den Feststellungen der Vorinstanzen bekannt. Dass es der Kläger verabsäumt habe, den Geschäftsführer der Beklagten von einem Rückgang der Bestellungen dieser GmbH zu informieren, wurde nicht festgestellt. Dass - wie nunmehr in der Revision dazu geltend gemacht wird - der Kläger von sich aus hätte aktiv werden und deklarieren müssen, wie er den Interessenkonflikt lösen werde, wurde in erster Instanz nicht als Entlassungsgrund geltend gemacht. Außerdem lässt dieses Vorbringen außer Acht, dass der Beklagten die Rolle des Klägers bei der P***** GmbH bekannt war und es daher an ihr gelegen wäre, eine von ihr als Interessenkonflikt empfundene Situation zum Anlass zu nehmen, vom Kläger Abhilfe zu fordern. Damit bleibt die dem Kläger vorgeworfene Weitergabe von Kontoauszügen bzw Offene-Posten-Listen an den bis Ende 1999 bei der Beklagten beschäftigten Alfred W*****. Der Revisionswerberin ist zuzugestehen, dass insofern dem Kläger eine Pflichtenverletzung anzulasten ist, zumal er nach den Feststellungen die erwähnten Unterlagen zu einem Zeitpunkt an W***** weitergegeben hat, zu dem dieser nicht mehr bei der Beklagten arbeitete. Der Revisionswerberin ist auch zuzugestehen, dass das Verraten bzw die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen grundsätzlich geeignet sein kann, den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit zu verwirklichen. Das Berufungsgericht hat aber zutreffend ausgeführt, dass das Verhalten des Klägers nicht das Gewicht hat, das ihm die Beklagte zumisst. Vor allem steht fest, dass der Kläger die Unterlagen deshalb an W***** weitergegeben hat, weil er wollte, dass dieser mit Hilfe dieser Unterlagen - wie schon während seines aufrechten Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten - weiter die Außenstände der Beklagten bei den betroffenen slowenischen Kunden, zu denen er gute Kontakte hatte, einbringlich machen sollte. Dazu kommt, dass W***** aus seiner bisherigen Tätigkeit im Grundsätzlichen ohnedies über die betroffenen Außenstände Bescheid wusste. Dies ändert zwar nichts daran, dass der Kläger insofern die Zustimmung der Beklagten hätte einholen müssen, lässt aber doch sein Verhalten in milderem Licht erscheinen. Auch in diesem Zusammenhang ist den Vorinstanzen beizupflichten, dass dieses Verhalten des Klägers im Hinblick auf seine 37jährige unbeanstandete Tätigkeit nicht ausreichte, das Vertrauen seines Dienstgebers in objektiv nachvollziehbarer Weise derart zu erschüttern, dass dem Dienstgeber die Weiterbeschäftigung des Klägers auch nur bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Es mag sein, dass diese Frage anders zu beantworten wäre, wenn es sich bei W***** - wie erst im Rechtsmittelverfahren neuerungsweise geltend gemacht wurde - im Zeitpunkt der Weitergabe um einen Konkurrenten der Beklagten gehandelt haben sollte. Derartiges wurde aber in erster Instanz weder behauptet noch festgestellt und kann daher der rechtlichen Beurteilung nicht unterstellt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der vom Kläger seinem Kostenverzeichnis zugrunde gelegte Tarifansatz ist geringfügig überhöht und war daher richtigzustellen.
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