OGH 9Nd504/02

9Nd504/02Obergericht22.05.2002

Gesamter Gesetzestext

OGH 9Nd504/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei QAG, , vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1.) S GbR, , D-, 2.) Bodo S und 3.) Herbert S*****, beide , D-, Bundesrepublik Deutschland, wegen EUR 485,39 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Salzburg bestimmt.

Begründung

Begründung:

Mit ihrer Klage begehrt die klagende Partei aus einer grenzüberschreitend auf der Straße durchgeführten Güterbeförderung mit einem fixen Frachtsatz (§ 413 HGB) von Österreich, wo die Übernahme des Gutes stattgefunden habe, zu einem Ablieferungsort in Deutschland die Zahlung des Klagebetrages. Auf derartige Transporte sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagten Parteien begehrt die klagende Partei die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß § 28 JN, und zwar des sachlich zuständigen Bezirksgerichtes Salzburg.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Voraussetzung für die Anwendung des Art 31 CMR ist, dass im Sinne des Art 1 Abs 1 leg cit der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Dies trifft für die hier klagegegenständliche Transportlieferung zu. Österreich und die Bundesrepublik Deutschland sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens. Die inländische Jurisdiktion ist daher gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht, und zwar das nach dem maßgeblichen Parteivorbringen sachlich zuständige Bezirksgericht Salzburg, zu bestimmen war (RdW 1987, 411 mwN uva).

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