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15Os29/02•OGH 15Os29/02
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Mai 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Marash G***** wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mord nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Korneuburg vom 14. Dezember 2001, GZ 731 Hv 302/01w-109, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Doczekal zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Marash G***** der Verbrechen der versuchten Bestimmung zum Mord nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 75 StGB (A), der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 3 erster Fall (gemeint: 1. Fallgruppe) StGB (B) und der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (C) schuldig erkannt.
Danach hat er
A) zwischen 28. Juni und 27. Juli 2001 in Korneuburg den Ivan S*****,
alias Igor B*****, durch die sinngemäße Aufforderung, er solle nach seiner Entlassung aus der Haft gegen Entgelt Jana G***** umbringen, diesen zu deren vorsätzlicher Tötung zu bestimmen versucht;
B) am 4. April 2001 in Klosterneuburg Jana G***** durch die
wiederholte sinngemäße Äußerung, sie sei eine Hure und er werde sie töten, wobei er ihr ein Messer am Körper ansetzte, sohin durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben, zur Duldung dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen, nämlich eines Oral- und eines Analverkehrs sowie zur Einführung seiner Hand in ihre Scheide, genötigt, wodurch die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt und in besonderer Weise erniedrigt wurde;
C) am 4. April 2001 in Klosterneuburg Jana G***** durch Einführen
seiner Hand in ihre Scheide eine schwere Körperverletzung, nämlich einen ca 10 cm langen Riss in der rechten Scheidenwand und Hautabschürfungen an den Schamlippen, absichtlich zugefügt. Die Geschworenen hatten die an sie gerichteten Hauptfragen nach den Verbrechen der versuchten Bestimmung zum Mord (Hauptfrage A), der Vergewaltigung (Hauptfrage B) und der absichtlichen schweren Körperverletzung (Hauptfrage C) bejaht sowie die zu den Hauptfragen B und C jeweils gestellten Zusatzfragen (I und II) nach Zurechnungsunfähigkeit verneint. Folgerichtig waren die nur für den Fall der Bejahung der Zusatzfragen jeweils gestellten Eventualfragen nach Begehung der in den Hauptfragen B und C angeführten mit Strafe bedrohten Handlungen im Zustand voller Berauschung unbeantwortet geblieben.
Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 345 Abs 1 Z 8 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Als unvollständige und damit unrichtige Darlegung des für die Fragestellung zu den Schuldspruchfakten B und C bedeutsamen Gesetzesbegriffs der "vollen Berauschung" (Z 8) rügt der Beschwerdeführer die einseitige Hervorhebung eines Blutalkoholgehaltes von 2 bzw 3,5 Promille als Indikatoren für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit bei gleichzeitiger Vernachlässigung des vorliegend ebenfalls maßgeblichen Medikamentenkonsums.
Diesem Vorbringen zuwider hat sich die den Geschworenenen erteilte Rechtsbelehrung zur Erklärung des Begriffs der vollen Berauschung nicht bloß mit dem Hinweis auf Promillesätze des Blutalkoholes, die es überdies ausdrücklich nur als grobe Faustregel bezeichnet, begnügt, sondern darüber hinaus auch dargetan, dass volle Berauschung "ein Zustand ist, in dem das Bewusstsein so tiefgreifend gestört ist, dass der Betreffende nicht in der Lage ist, kriminelles Unrecht einzusehen und/oder dieser Einsicht gemäß zu handeln, ihm mithin die Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit fehlt" (S 18 der Rechtsbelehrung). Ergänzend wurde klargestellt, dass "volle Berauschung nicht Bewusslosigkeit verlangt" und "es genügt, dass das Ich-Bewusstsein oder das Bewusstsein des Täters von der Außenwelt hochgradig getrübt ist, das bloße Fehlen von Hemmungen infolge Alkoholisierung jedoch noch keine volle Berauschung begründet" (S 26 der Rechtsbelehrung). Damit wurde den Geschworenen das wesentliche Merkmal der Zurechnungsunfähigkeit infolge voller Berauschung, nämlich die Bewusstseinsstörung mit hinreichender Deutlichkeit vor Augen geführt, zumal hier auch zu berücksichtigen ist, dass die Sachverständigen Prof. Dr. Christian Reiter (S 407/I, 313 f/II) und Prim. DI Dr. Werner Brosch (S 75, 320 f jeweils II) in der Hauptverhandlung diesen Ausdruck des Gesetzes unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer behaupteten Medikamentenkonsums, somit in seiner Gesamtheit, erklärt haben (vgl EvBl 1972/216). Dass die Rechtsbelehrung entgegen dem Beschwerdestandpunkt nicht geeignet war, den Wahrspruch der Geschworenen zum Nachteil des Nichtigkeitswerbers zu beeinflussen, ergibt sich im Übrigen auch aus deren Niederschrift, wo sie unter Bezugnahme auf die Gutachten der Sachverständigen ausdrücklich anführten, die "kontrollierte und geplante Vorgangsweise des Angeklagten bei der Tat" zeige seine Zurechnungsfähigkeit. Entgegen dem weiteren Vorbringen (Z 8) wurde der Grundsatz "in dubio pro reo" zutreffend nicht in die Rechtsbelehrung aufgenommen. Deren Aufgabe ist es nämlich, eine Anleitung zur Lösung der in den an die Geschworenen gerichteten Fragen angesprochenen Rechtsprobleme zu geben, während sie auf Grundsätze der Beweiswürdigung nicht einzugehen hat (vgl Mayerhofer StPO4 § 345 Z 8 E 39 ff). Die gegen sämtliche Punkte des Schuldspruches gerichteten Tatsachenrüge (Z 10a) ist unbegründet.
Zum Urteilsfaktum A wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen, indem er versucht, aus den Erwägungen der Geschworenen, von denen diese bei Beantwortung der Hauptfrage ausgegangen sind, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Wahrspruches abzuleiten.
Bei Überprüfung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes kommt es jedoch nicht auf die Stichhältigkeit der von den Geschworenen deklarierten Erwägungen (§ 331 Abs 3 StPO) an, sondern ausschließlich darauf, ob sich für den Obersten Gerichtshof selbst aus den damit relevierten Verfahrensergebnissen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der dem Verdikt zugrunde liegenden Beweiswürdigung ergeben. Erhebliche Bedenken liegen nur dann vor, wenn Zweifel auf der Ebene der intersubjektiven Überzeugungskraft hervorgerufen werden, das heißt, wenn objektive, in der Aktenlage begründete erhebliche Zweifel bleiben (vgl Mayerhofer aaO § 345 Z 10a E 1d und 6).
Der Beschwerdeführer listet lediglich eine Reihe von Beweisergebnissen auf und behauptet gesondert zu jedem einzelnen, die Geschworenen hätten diese nicht beachtet. Die aufgezeigten Tatsachen wurden indes in der Hauptverhandlung erörtert und waren daher den Laienrichtern bekannt. Diese haben aber aus ihnen andere als vom Nichtigkeitswerber angestrebte (den Gesetzen logischen Denkens und den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechende) unbedenkliche Schlüsse gezogen. Gegen die daraus getroffenen Feststellungen vermag der Angeklagte keine Zweifel hervorzurufen. Er versucht mit seinem Rechtsmittel vielmehr in Wahrheit nur in unzulässiger Weise die ausschließlich den Geschworenen zukommende Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen.
Dasselbe gilt für sein Vorbringen zu den Urteilsfakten B und C. Unter Hinweis auf einzelne, isoliert hervorgehobene Teile der in der Hauptverhandlung eingeholten Gutachten zur vollen Berauschung und der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt behauptet er, die Laienrichter hätten diese Teile "offensichtlich nicht realisiert" und "nicht vom Zweifelsgrundsatz Gebrauch gemacht". Damit bekämpft er nur neuerlich unzulässig die Beweiswürdigung der Geschworenen, die von den bereits zitierten Erwägungen über die kontrollierte und geplante Vorgangsweise ausgegangen sind.
Nach Prüfung der Akten anhand des Beschwerdevorbringens hegt der Oberste Gerichtshof daher keine (erheblichen) Bedenken gegen die Wahrspruchsfeststellungen der Geschworenen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verhängte über Marash G***** unter Anwendung von § 28 Abs 1 StGB nach § 75 StGB eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren.
Bei der Strafzumessung wertete es als erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art, die Verführung des Ivan S*****, die Anstiftung zum Mord aus besonders verwerflichen Beweggründen sowie die vorwerfbare erhebliche Alkoholisierung im Zeitpunkt der Begehung der Vergewaltigung und der absichtlichen schweren Körperverletzung; als mildernd die Tatsache, dass es bei der Anstiftung zum Mord beim Versuch geblieben ist.
Gegen diesen Strafausspruch richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe anstrebt.
Tatsächlich wurde der Angeklagte bisher in Österreich nicht gerichtlich verurteilt. Das Erstgericht hat zwar einen bisher ordentlichen Lebenswandel auf Grund des gegenüber seiner Ehefrau gezeigten Verhaltens nicht angenommen, doch ist ihm die gerichtliche Unbescholtenheit bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Ein als mildernd zu wertendes reumütiges Geständnis hat das Geschworenengericht zutreffend nicht angenommen, weil das "Schuldbekenntnis" lediglich eine einleitende Erklärung darstellte, die Verantwortung des Angeklagten Reue aber nicht erkennen ließ. Die ungünstige Entwicklung in der Jugendzeit ist bei einem 35jährigen Täter im Hinblick auf die zwischenzeitig eingetretene Persönlichkeitsentwicklung nicht als mildernd zu werten (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 34 RN 5).
Selbst unter Bedachtnahme auf das durch keine gerichtliche Vorstrafe belastete Vorleben und eine infolge Krankheit, welche eine intensive Medikation erforderte, schwierigen Lebenssituation wird die ausgesprochene Freiheitsstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie der persönlichen Täterschuld gerecht. Insbesondere die Begehung von drei schweren Verbrechen und die besondere Brutalität gegenüber einer nahestehenden Person lassen eine gestörte Persönlichkeitsstruktur erkennen, weshalb in spezialpräventiver Hinsicht der Ausspruch der vom Tatgericht verhängten Strafe erforderlich war.
Es war daher auch der Berufung ein Erfolg zu versagen.
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