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6Ob115/02h•OGH 6Ob115/02h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Ablehnungssache des Gabriel F*****, betreffend sein beim Bezirksgericht Hernals zu AZ 1 P 164/01s anhängiges Sachwalterschaftsverfahren, über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Februar 2002, GZ 45 R 21/02z36, mit dem der Antrag des Ablehnungswerbers auf Unterbrechung des Ablehnungsverfahrens gegen den Richter Dr. Michael Dr. S***** zurückgewiesen und der Beschluss der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Hernals vom 16. Oktober 2001, GZ 37 Nc 12/01g25, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Begründung:
§ 24 Abs 2 JN stellt eine Sonderregelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern dar und verdrängt - auch im Verfahren außer Streitsachen - die allgemeinen Regelungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen (7 Ob 42/00b; 10 Ob 162/01y mwN). Falls eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, bedeutet dieser Grundsatz, dass gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist (RISJustiz RS0098751).
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den Beschluss der Vorsteherin des Erstgerichtes, mit dem der Ablehnungsantrag gegen den dort für dessen Sachwalterschaftsverfahren zuständigen Richter als unberechtigt abgewiesen wurde, nach sachlicher Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe bestätigt. Das dagegen an den Obersten Gerichtshof gerichtete, als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.
Da somit das Ablehnungsverfahren gegen den Richter rechtskräftig beendet ist, fehlt dem Rechtsmittelwerber eine Beschwer zur Bekämpfung der Zurückweisung seines Unterbrechungsantrages, sodass sein Rechtsmittel auch insoweit zurückzuweisen ist.
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