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13Os48/02•OGH 13Os48/02
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael Horst K***** wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Jänner 2002, GZ 11aS Vr 8190/01-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gründe:
Michael Horst K***** wurde des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 25. September 2001 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Gewahrsamsträgern fremde bewegliche Sachen weggenommen (I) und wegzunehmen versucht (II), und zwar I/1. des Geschäftes "Echtstark" einen tragbaren CD-Player, I/2. der Buchhandlung Wilhelm F***** GesmbH ein Wörterbuch; II. des Geschäftes "Echtstark" Mehrzweckwerkzeug.
Die eine Subsumtion der Taten als gewerbsmäßiger Diebstahl nach § 130 erster Fall StGB anstrebende Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) verfehlt ihr Ziel, weil sie die vom Schöffengericht getroffenen Feststellungen - unzulässig nach Art einer Schuldberufung - in Frage stellt, anstatt sie mit dem darauf angewendeten Strafgesetz zu vergleichen, wie es für die prozessförmige Darstellung einer Rechts- oder Subsumtionsrüge erforderlich wäre.
Die (in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur beschlossene) Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).
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