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13Os40/02•OGH 13Os40/02
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Claudia K***** wegen des Finanzvergehens nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG, AZ 12 EVr 6330/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 4. Februar 2002, AZ 18 Bs 298/01, 18 Bs 10/02 (ON 113 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird (samt Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für dieses Rechtsmittelverfahren und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zur rechtskräftigen Entscheidung) zurückgewiesen.
Gründe:
Die als "Revision, Revisionsrekurs bzw außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Beschwerde richtet sich gegen einen (zwei Beschwerderledigungen enthaltenden) Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht betreffend die Ablehnung der Beigebung eines Verfahrenshelfers und die Kosten des Amtsverteidigers; sie ist jedoch unzulässig, weil die Strafprozessordnung Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Beschwerdegerichten nicht vorsieht.
Die Beschwerde war somit - samt den mit ihr verbundenen Anträgen - zurückzuweisen.
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