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14Os24/02 (14Os25/02)•OGH 14Os24/02 (14Os25/02)
14Os24/02 (14Os25/02)Obergericht07.05.2002
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖJZ-LSK 2003/66 = Jus-Extra OGH-St 3333 = SSt 64/76 = EvBl 2003/71 S 303 - EvBl 2003,303 = RZ 2003,188 XPUBLEND
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manuela O***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB, AZ 50c EVr 344/01 des Landesgerichtes Korneuburg, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil vom 17. Oktober 2001 (ON 22) und den Beschluss vom 29. Oktober 2001 (ON 25), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kirchbacher, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten den
Beschluss
gefasst:
Zur Klärung der Prozessvoraussetzungen des § 90 1 Abs 4 StPO wird dem Einzelrichter des Landesgerichtes Korneuburg aufgetragen, umgehend anher zu berichten, ob und wann ein Einleitungsbeschluss iS der genannten Gesetzesstelle gefasst, dieser Manuela O***** unter Rechtsmittelbelehrung zugestellt bzw mündlich verkündet wurde und diese auf ein Rechtsmittel gegen den Einleitungsbeschluss verzichtet bzw die Rechtsmittelfrist ungenützt hat verstreichen lassen.
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