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1N2/02•OGH 1N2/02
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dkfm. Gunno A*****, über den Ablehnungsantrag des Antragstellers in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Kläger beantragte in einer Beilage zum Verfahrenshilfeantrag, "den Gerichtssprengel des Oberlandesgerichts Graz für befangen zu erklären und die hiermit beantragte Sache an einen anderen Gerichtssprengel bzw. Gerichtshof zu verweisen", weil "der vorliegende Rechtsnotstand mit den daraus folgenden Vermögensschäden vermutlich in Folge persönlicher und privat-eigennütziger Intervention von Seiten der Präsidentschaft des Landesgerichts Klagenfurt zustande gekommen ist und somit schwerer Amtsmissbrauch vorliegen könnte, der auch eine persönliche In-Haftung-Nahme von Richtern des Landesgerichts Klagenfurt sowie des Oberlandesgerichts Graz ermöglichen würde".
Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.
Gemäß § 19 Abs 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und Beurteilung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs ist nach stRspr jedoch unzulässig (RIS-Justiz RS0045983; RS0046005). Der Antragsteller hat keine konkreten Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter vorgebracht. Die Ablehnungserklärung ist daher nicht ausreichend substantiiert, weshalb es keiner Äußerung der abgelehnten Richter zum Ablehnungsantrag (§ 22 Abs 2 JN) bedurfte. Der Ablehnungsantrag ist zurückzuweisen.
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