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15Os39/02•OGH 15Os39/02
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Johannes R***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über dessen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 18. Jänner 2002, GZ 37 Hv 1061/01s-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Johannes R***** des Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er zwischen 18. April und 4. Mai 2001 in Innsbruck als Beamter (Vertragsbediensteter) des Stadtmagistrats Innsbruck, Magistratsabteilung II, Kurzparkzonen-Strafamt, mit dem Vorsatz, die Stadtgemeinde Innsbruck an ihren Rechten auf Einhaltung (Durchsetzung) ihres Strafanspruchs und Einhaltung (Durchführung) des vorgeschriebenen Verwaltungsstrafverfahrens zu schädigen, seine Befugnis, im Rahmen der Stadtgemeinde Innsbruck als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er unter Verletzung der Vorschrift des § 7 Abs 1 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) ein aufgrund eines Organstrafmandates gegen ihn eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Parkzeitüberschreitung selbst gemäß § 21 VStG zu seinen Gunsten niederschlug.
Die dagegen vom Angeklagten auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist offenbar unbegründet.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider findet die kritisierte Urteilsfeststellung (US 8 Mitte: "Der Vorgesetzte des Angeklagten, Eduard V*****, vertrat im Zuge der Dienstbesprechung ...., liege nach Ansicht V***** bereits eine Parkzeitüberschreitung vor.") in der gleichlautenden Aussage des genannten Zeugen vor dem Untersuchungsrichter (S 113 ff) und in der Hauptverhandlung (S 183) ihre beweismäßige Deckung. Mit dem Einwand, seine anders lautende, indes vom Schöffengericht mit formell fehlerfreier Begründung als unglaubwürdig abgelehnte Verantwortung (US 11 ff) sei "äußerst glaubwürdig", welche durch die Aussage des Zeugen Harald R***** (der sich in Wahrheit jedoch an den Inhalt der am 18. April 2001 abgehaltenen Dienstbesprechung nicht mehr erinnern konnte - S 195) bestätigt werde, bekämpfte der Angeklagte lediglich nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die zu seinem Nachteil ausgefallene tatrichterliche Beweiswürdigung.
Verfehlt ist der daran geknüpfte Beschwerdevorwurf, das Erstgericht hätte gemäß dem Instruktionsgrundsatz (§§ 3, 232 Abs 2, 254 StPO) die von Dr. R***** beim Untersuchungsrichter genannten weiteren Teilnehmer an der Dienstbesprechung (S 135) als Zeugen vernehmen müssen. Damit wird zwar der Sache nach der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO geltend gemacht, jedoch zu Unrecht. Denn abgesehen davon, dass der Angeklagte nicht einmal angeben konnte, ob diese Mitarbeiter tatsächlich am nachmittägigen Jour-fixe teilgenommen hatten, ist seiner damaligen Verantwortung nicht zu entnehmen, was diese Personen gehört und bestätigen hätten sollen. In der Hauptverhandlung hat er dazu überhaupt nichts vorgebracht. Das Tatgericht war daher nicht verpflichtet, diese Personen von Amts wegen zu laden. Im Übrigen wäre es dem Angeklagten oder seinem Verteidiger freigestanden, im Verfahren erster Instanz einen darauf zielenden, begründeten Beweisantrag zu stellen, um sich bei dessen Abweisung die Legitimation zur Verfahrensrüge (Z 4) zu sichern (vgl Mayrhofer StPO4 § 281 Z 4 E 149 und § 285 Z 5 E 82 ff). Dieses prozessuale Versäumnis kann in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht mehr nachgeholt werden.
Die weiters gerügte Konstatierung (US 5 unten bis 6 oben: "Für ein Vorgehen nach § 21 VStG ..., die dem eigentlichen Parkzeitende hinzuzuzählen sind".) betrifft zum einen keinen entscheidungswesentlichen Umstand (vgl dazu EvBl 1972/17), zum anderen kann sie sich auf die korrespondierende Verantwortung des Angeklagten vor Gericht stützen (vgl S 175 erster Abs iVm S 181 oben).
Das sonstige Vorbringen, etwa dass die Vorgangsweise des Beschwerdeführers beim Löschen des ihn betreffenden Datensatzes im Computer kein Sonderfall gewesen sei, sondern der üblichen Praxis entsprochen habe, ferner bei der ersichtlichen Animosität des Zeugen V***** ihm gegenüber hätte das Gericht seiner Verantwortung zumindest gleichviel Gewicht wie der Aussage des Vorgesetzten zumessen müssen, und er sei nur sporadisch eingeschult worden, sodass ihm die interne Praxis über die Löschung der Daten im Computer nach 170 Tagen nicht bekannt gewesen sei, sowie die ständigen, geradezu schikanösen Kontrollen durch den Vorgesetzten V***** lasse die ihm vorgeworfene Manipulation als völlig widersinnig erscheinen, enthält bloß eine Schuldberufung, die aber gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgegensätzen nicht vorgesehen ist.
Auch die Tatsachenrüge (Z 5a) ist unbegründet. Mit Wiederholung von bereits unter der Z 5 erfolglos ins Treffen geführten Einwenden und spekulativen Überlegungen sowie mit persönlichen Attacken gegen den Belastungszeugen Eduard V***** und Klagen über das durch diesen geschaffene schlechte Arbeitsklima begibt sich der Beschwerdeführer abermals nur auf das ihm - auch nach dem geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrund - verwehrte Gebiet der Beweiswürdigungskritik, ohne auf Aktengrundlage erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Feststellungen zu wecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen einer dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - nach § 285d StPO als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung des Angeklagten folgt (§ 285i StPO).
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