OGH 15Os34/02

15Os34/02Obergericht25.04.2002

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os34/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Martin A***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 16. November 2001, GZ 34 Hv 1010/01k-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin A***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 17. März 2000 in Mauthausen außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB Heidemarie K***** mit Gewalt zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes zu nötigen versucht, indem er sie an einer für dritte Personen schwer einsehbaren Seite eines Gebäudes gegen die Wand drückte, ihr Schläge gegen den Kopf versetzte und ihr die Kleidung vom Körper riss.

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 (zu ergänzen: lit) a und b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 16. November 2001 gestellten Antrages auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens weder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist, noch Verteidigungsrechte des Angeklagten beeinträchtigt. Das Beweisthema, die Verletzungen der Zeugin K***** könnten "nicht von derart massiven Gewalteingriffen, wie sie die Zeugin schildert, stammen", betrifft nämlich keinen für die Entscheidung wesentlichen Umstand. Zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 201 Abs 2 StGB genügt jede Art von Gewalt im Sinne des Einsatzes einer nicht ganz unerheblichen Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermeintlichen Widerstandes, einer besonderen Intensität der Kraftanwendung bedarf es nicht (Leukauf/Steininger Komm3 § 201 RN 19). Die Feststellung des Grades der Gewaltanwendung ist daher nicht maßgeblich, soweit dieser nur die Erheblichkeitsschwelle überschreitet und nicht zur schweren Gewalt im Sinne des § 201 Abs 1 StGB wird. Ein Überschreiten dieser Grenze sollte durch das beantragte Gutachten aber nicht bewiesen werden.

Auch die Mängelrüge (Z 5) ist nicht begründet.

Da das Schöffengericht die Verantwortung des Angeklagten über das Zustandekommen der Verletzungen der Zeugin K***** insgesamt abgelehnt hat, ist es nicht erheblich, wann er seine Angaben, die Verletzungen seien durch Entlangschlittern an einer Mauer entstanden, erstmals vorgebracht hat.

Die subjektive Tatseite haben die Tatrichter nicht nur festgestellt, sondern auch ausführlich begründet (US 14 bis 16). Dies übergeht der Beschwerdeführer.

Eine Verletzung des § 248 StPO ist nicht mit Nichtigkeit bedroht. Inwieweit das - infolge eines nicht ausgeschalteten Lautsprechers mögliche - Mithören von Zeugenaussagen durch andere vor dem Verhandlungssaal wartende Zeugen deren Aussage beeinflusst haben könnte und warum der Angeklagte dadurch benachteiligt worden sein sollte, wird in der Beschwerde nicht dargetan. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen zur Gewaltanwendung durch das "An-die-Wand-Drücken", des Versetzens von Schlägen sowie des Beschädigens der Kleidung stützte das Erstgericht ausschließlich auf die Aussage der Zeugin Heidemarie K*****. Dieses Tatgeschehen konnte nämlich von keiner anderen Person beobachtet werden. Die in der Hauptverhandlung vernommenen, sonstigen Zeugen wurden lediglich zu ihren Wahrnehmungen vor und unmittelbar nach der Tat befragt. Ihre Aussagen betreffen daher keine unmittelbar für den Schuldspruch relevanten Umstände.

Ein formeller Begründungsmangel liegt somit nicht vor. In der Tatsachenrüge (Z 5a) bezweifelt der Nichtigkeitswerber die "Glaubwürdigkeit der Zeugin K*****" und bezeichnet seine eigene Einlassung - entgegen der Meinung des Tatgerichtes - als durchaus glaubwürdig und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend. Damit bekämpft er aber nur die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung, was jedoch auch unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässig ist.

Wenn er neuerlich eine Verletzung des § 248 StPO geltend macht, weil vor dem Verhandungssaal wartende Zeugen die Aussagen anderer Zeugen mithören konnten, zeigt er damit keine aktenkundigen Umstände auf, die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hervorrufen könnten. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen um keine unmittelbaren Tatzeugen. Die vom Angriff betroffene Heidemarie K***** wurde in der Hauptverhandlung nicht vernommen, vielmehr fanden ihre Aussagen bei der kontradiktorischen Vernehmung durch Abspielen des hiebei aufgenommenen Videobandes in das Beweisverfahren Eingang. Letzteres erfolgte jedoch erst zu einem Zeitpunkt, als die übrigen Zeugen bereits vernommen worden waren (S 209). Es ergeben sich somit keine Mängel in der Sachverhaltsermittlung, welche erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen ließen.

Die Rechtsrügen (Z 9 lit a und lit b) sind nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Die prozessordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat zur Voraussetzung, dass ausgehend von allen tatsächlich getroffenen Feststellungen der Nachweis geführt wird, dass dem Erstgericht bei Beurteilung des Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Auch die Behauptung von Feststellungsmängeln kann nur unter Zugrundelegung aller tatsächlichen Konstatierungen erfolgen und erfordert die Darlegung, dass diese nicht ausreichen, um eine umfassende und verlässliche rechtliche Beurteilung vornehmen zu können, oder dass Verfahrensergebnisse auf bestimmte für diese Subsumtion rechtlich erhebliche Umstände hingewiesen haben und dessen ungeachtet eine entsprechende klärende Feststellung unterlassen wurde (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9a E 5).

Der Rechtsmittelwerber behauptet, die subjektive Tatseite sei nicht ausreichend festgestellt, weil nur die verba legalia substanzlos gebraucht würden. Er führt jedoch nicht an, welche neben den in der Beschwerde zitierten Konstatierungen darüber hinaus hätten getroffen werden sollen und warum die an den Worten des Gesetzes orientierten Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung nicht ausreichen sollten. Die kritisierte Feststellung, dass der Angeklagte "zu diesem Zeitpunkt mit ihr auch einen Geschlechtsverkehr durchführen wollte", lässt den Gesamtzusammenhang der Urteilsannahmen außer Acht, aus welchen sich der zeitliche Ablauf eindeutig ergibt (US 5f). Soweit der Beschwerdeführer Feststellungsmängel zu den Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Versuch behauptet, obwohl "die Beweisergebnisse auf das Vorliegen eines solchen Strafaufhebungsgrundes" hingewiesen hätten, unterlässt er die bestimmte Bezeichnung jener (im Übrigen tatsächlich nicht vorliegenden) Tatsachen, die einen (allein entscheidungswesentlichen) freiwilligen Rücktritt vom Versuch begründen könnten. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).

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