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5Ob82/02y•OGH 5Ob82/02y
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Wohnrechtssache der Antragstellerin H***** GmbH, , vertreten durch Czerwenka Partner, Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die Antragsgegner Emil H, und alle sonstigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ , darunter Dipl. Ing. Andreas V, als Rechtsnachfolger der Gustav G***** OHG, , wegen § 19 Abs 3 Z 1 WEG iVm § 26 Abs 1 Z 8 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Dipl. Ing. Andreas V gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. Oktober 2001, GZ 38 R 93/01k-22, den Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Dipl. Ing. Andreas V***** wird gemäß § 26 Abs 2 WEG, § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Auch im außerstreitigen Wohnrechtsverfahren nach § 26 Abs 2 WEG gilt das Neuerungsverbot (zuletzt 5 Ob 71/00b). Selbst wenn man dem Revisionsrekurswerber seit Eintritt in die Wohnungseigentumsgemeinschaft die Stellung eines Verfahrensbeteiligten und damit die Rechtsmittellegitimation zubilligt, kann daher auf sein erst nach der erstinstanzlichen Beschlussfassung (17. 7. 2000) erstattetes Vorbringen (damals war noch seine Rechtsvorgängerin Partei des Verfahrens) nicht Bedacht genommen werden.
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