OGH 12Os23/02

12Os23/02Obergericht18.04.2002

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os23/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. April 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl P***** wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und § 201 Abs 2, Abs 3 dritter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 10. Oktober 2001, GZ 20 Hv 1013/01m-62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Karl P***** wurde (richtig:) der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und § 201 Abs 2, Abs 3 dritter Fall StGB (A), des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (B), des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (C) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (D) schuldig erkannt.

Demnach hat er "in der Zeit zwischen Anfang und Mitte August 2000 in Wien, Kematen und an anderen Orten Österreichs Christa B*****

"A) in gesonderten Angriffen außer dem Fall des Abs 1 des § 201 StGB mit Gewalt bzw durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafes bzw einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geshlechtlichen Handlung genötigt, indem er

  1. ihr Schläge und Tritte versetzte, bevor und während er den Geschlechtsverkehr an ihr vollzog;

  2. sie bäuchlings gegen die heiße Motorhaube seines PKWs drückte, mit seinem Glied in ihre Scheide eindrang und sie sodann zudem veranlasste, sein Glied in den Mund zu nehmen;

  3. ihr mit der flachen Hand ins Gesicht sowie mit der Faust gegen ihre Schultern, den Oberkörper und Rücken schlug oder mit solchen Schlägen bedrohte, und sie so zu wiederholten Malen zur Vornahme eines Oralverkehrs zwang;

wobei die vergewaltigte Person durch einen Teil der Taten, bei denen er sie überdies zum Schlucken seiner Samenflüssigkeit veranlasste, in besonderer Weise erniedrigt wurde;

B) an einem nicht mehr näher feststellbaren Tag widerrechtlich

gefangen gehalten, indem er sie von ca 21,00 Uhr bis 05,00 Uhr des Folgetages in seiner im 2. Stock gelegenen Wohnung einsperrte;

C) durch die Äußerung, er werde sie umbringen, wenn sie die Polizei

einschalte, sohin durch gefährliche Drohung zur Unterlassung der Anzeigeerstattung gegen ihn wegen unter Punkt A) geschilderter Tathandlungen genötigt, wobei er die Nötigung beging, indem er mit dem Tod drohte;

D) dadurch vorsätzlich am Körper verletzt, dass er mit seinem PKW

losfuhr, obwohl sie im Begriff war, auszusteigen und erst ein Bein aus dem Fahrzeug gesetzt hatte, wodurch sie blutende Abschürfungen an linken Knie erlitt."

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Der Beschwerde (Z 4) zuwider wurden zunächst dadurch, dass vom Schöffensenat - entgegen der Regelung des § 238 Abs 2 StPO - über die in der Hauptverhandlung am 22. Mai 2001 (382 f) gestellten Anträge des Angeklagten auf "neuerliche Ladung des Zeugen G*****", auf Beischaffung des Aktes 8d E Hv 1683/01 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien "betreffend Christa B*****, wobei sie am 18. 5. 2001 zu einer Strafe wegen Betruges verurteilt wurde" und auf Beischaffung "einer Leumundsnote über die Zeugin B*****" nicht entschieden wurde, wesentliche Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Denn die Unterlassung der Anführung jener Umstände, die durch die Vernehmung des Zeugen G***** erwiesen werden sollten, schließt die erfolgreiche Geltendmachung einer Verfahrensrüge ebenso aus, wie die auf vorsorgliche Sondierung potentieller Beweisquellen ausgerichtete, somit auf einen (unzulässigen) Erkundungsbeweis hinauslaufende Einholung einer Leumundsnote (Mayerhofer StPO4 EGr 16 bis 18, E 88 f) und die auf eine negative Belastung des Persönlichkeitsbildes des Tatopfers abzielende Beischaffung eines eine angebliche Verurteilung der Christa B***** wegen Betruges dokumentierenden Strafaktes, dessen Inhalt schon aus der Sicht der Erheblichkeit des Beweisthemas für die Beurteilung der Verlässlichkeit ihrer Angaben als im vorliegenden Verfahren bedeutsame Erkenntnisquelle ausscheidet.

Auch die unter dem Gesichtspunkt unvollständiger Urteilsbegründung (Z 5) dargelegten Beschwerdeausführungen gehen ins Leere. Die Behauptung, aus der Aussage des Zeugen K***** ergebe sich, dass die Zeugin B***** den Angeklagten - nach Ansicht des Beschwerdeführers insoweit mit der Annahme der inkriminierten Vergewaltigung unvereinbar - als "Ex-Freund" bezeichnet habe, ist aktenfremd.

Im Hinblick darauf, dass die ausgedehnten, teils frischen, teils einige Tage alten Verletzungen der Zeugin B***** fotografisch einwandfrei dokumentiert und ihre Entstehung von der gerichtsmedizinischen Sachverständigen dem Zeitraum vom 12. bis 16. August 2000 zugeordnet wurden (ON 45, 375), treten die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers, wonach sie anlässlich eines gemeinsamen Ausflugs am 15. August 2000 keine Verletzungen des Tatopfers gesehen habe, bedeutungsmäßig in den Hintergrund. Da nur Tatsachenbekundungen über sinnliche Wahrnehmungen, die der Vergangenheit angehören, den Gegenstand einer Zeugenaussage bilden können (Mayerhofer StPO4 § 150 E 1, 2; Steininger Komm3 § 288 RN 4), nicht aber subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge (EvBl 1992/189), waren ferner die Eindrücke, die die Zeugin von der Qualität der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin B***** gewonnen hat - der Beschwerde zuwider - nicht erörterungsbedürftig. Sinngemäßes gilt für den den Beschwerdeführer betreffenden Bericht der Bewährungshilfe, die Frage, ob die Zeugin B***** Alkoholikerin ist, für die Angaben des mit der Zeugin B***** bekannten Zeugen S*****, wonach sie ihm "nicht gesagt habe, dass sie vom Angeklagten vergewaltigt worden ist", für jene des Zeugen W*****, wonach sie nach der Trennung von ihrem Lebensgefährten H***** der Prostitution nachgegangen sei, kurz nachdem sie den Angeklagten kennengelernt hatte, die Wohnung des Zeugen aufsuchte und diesem gegenüber nicht beklagte, vom Angeklagten geschlagen oder vergewaltigt worden zu sein, sowie für die Aussage des Kriminalbeamten B*****, der - im Gegensatz zur Zeugin B*****, die in Abrede stellte, von ihrem seinerzeitigen Lebensgefährten H***** geschlagen worden zu sein - ohne plausible Erklärung seiner Erkenntnisquellen deponierte, dass "B***** sehr oft von H***** geschlagen wurde" und sich prostituiert habe. Denn entgegen der durch eigenständige Interpretation der angeführten und darüber hinaus betonten Beweisergebnisse auf eine umfassende Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Tatopfers abzielenden, in Wahrheit durchwegs die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung bekämpfenden Argumentation der Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5a), betrafen sämtliche relevierten Umstände keinen im hier aktuellen Zusammenhang entscheidenden, erörterungsbedürftigen Aspekt.

Da schließlich auch der im Rahmen der Beschwerdeausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Z 5a erhobene Einwand "Es ergeben sich daher erhebliche Bedenken des tatbestandsmäßigen Handelns des Angeklagten im Sinn des Nichtigkeitsgrundes § 281 Abs 1 Z 9a StPO" mangels Orientierung am festgestellten Sachverhalt die prozessordnungsgemäße Darstellung des herangezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes verfehlt, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285 d StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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